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- Schutzbereich Art. 14, Eigentumgsgarantie
- vermögenswerte Rechte des Privatrechts
- Sacheigentum + andere dingl. Rechte
- Forderungen
- Urheberrechte, Patente
- Besitz
- Besitzrecht des Mieters
- Recht von eigentumsgleichem Rang
- Besitzrecht an der Wohnung hat dieselbe Funktion wie sonst das Eigentum
- vermögenswerte Mitgliedschafts- und Gesellschaftsrechte
- nicht geschützt ist Eigentum, das rechtswidrig erlangt wurde
- ggf. hier Inzidentprüfung
- nicht: Vermögen als solches
- da Eigentum an Rechtspositionen gebunden ist; Vermögen ist jedoch kein Recht, sondern der Inbegriff aller geldwerten Güter
- auch nicht künftige Rechspositionen
- Beispielz.B. Erwerbsaussichten, Chancen, Erwartungen
- (P) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- und nur bei unmittelbar betriebsbezogenen Eingriffen, die zielgerichtet den Betrieb in seiner Existenz gefährden.
- h.Lit.: fällt in den Schutzbereich des Art. 14 I GG
- also tatsächliche Gegebenheiten geschützt: Geschäftsbeziehungen, Kundenstamm, Lagevorteile, good will (Marktsstellung) (jedoch keine Positionen, die bereits als eigentumsrechtliche Einzelpositionen erfasst sind)
- SB Art. 14 (-), also kein Schutz der tatsächlichen Gegebenheiten
- Arg.: andernfalls würde die Grenze zu den nicht geschützten Gewinnchancen verschwimmen
- Anliegerrecht
- DefinitionRecht an der Lage am Verkehrsweg
- Straße dient mehr öffentlichem als privatem Interesse, daher SB (-)
Ausnahme: dauerhafte Zufahrt / Zugang → SB (+)
- vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts
- Definitionwenn sie dem Berechtigten iS. eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruhen und dem Zweck der Existenzsicherung dienen
- Arbeitslosengeld
- gesetzliche Rentenversicherung (Rentenanwartschaft)
- Krankenversicherung
- Erstattungsanspruch überbezahlter Steuern
- staatliche Gewährung: Sozialleistungen (Fürsorgeansprüche,BAFöG, Sozialhilfe), Subventionen (an Betriebe und Unternehmen), Lastenausgleichsansprüche, Prämien für Bausparer
- Eigenleistung (-)
- Betriebsgenehmigung
- mangels hinreichender auf die Genehmigungserteilung bezogener Eigenleistung der Betreiber
- aber (+) bei Investitionen aufgrund der Betriebsgenehmigung
- Dimension des Schutzbereichs
- Bestand
- Nutzung
- Veräußerung bzw. Verfügung
- Institutsgarantie
- Bekenntnis des GG zum Privateigentum
- auch Privateigentum an Produktionsmitteln ist garantiert
- Privatnützigkeit: Gesetzgeber muss Mindestbestand an Normen vorhalten, ohne die nicht mehr von Eigentum gesprochen werden kann.
- Träger des GR = Nutznießer
- Art. 14 II
- Bestandsgarantie
- Definitiongeschützt wird der konkret gewährleistete Bestand (dessen Inhalt durch Gesetze bestimmt wird)
- Chancen, Hoffnungen, Erwartungen (-)
- BVerfGE 93,121
- Vermögenstamm und Ertrag sind geschützt, aber Halbteilungsgrundsatz
- Halbteilungsgrds: 'zugleich' Art. 14 II
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