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- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Schema § 626: außerordentliche Kündigung AOK § 626 I BGB
- materielle Präklusionsfrist
- Zugang und Schriftform
- §§ 623, 126 BGB
- ggf. Umdeutung zu ordentlicher Kündigung § 140 BGB
- sonstige allg. WirksamkeitsVrs
- vgl. unten
- Anhörung des Betriebsrates
- nur Anhörung, es ist keine Zustimmung erforderlich
- § 102 I BGB 3 BetrVG
- besonderer Kündigungsschutz
- RMK der Kündigung selbst
- Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist § 626 II BGB
- 2 Wochen ab Kenntnis
- (P) Komplexe Sachverhalte wann kann man von Kenntnis sprechen?
- BAG: wenn der Berechtigte so sichere Kenntnis der Umstände hat, dass er seiner Darlegungslast im Prozess nachkommen könnte
- Beispielerst beim Vorliegen eines internen Untersuchungsberichts
- beim wichtigen Grund i.S.d. § 626 I BGB : Prüfung in zwei Stufen
- Stufe: grundsätzliche Eignung als Grund
- Arbeitsvertragsplichtverletzung
- vorvertragliche Pflichtverletzung
- Treuepflichtverletzung
- strafbare Handlungen
- Krankheit
- Stufe: umfassende Interessenabwägung
- Negative Prognose
- Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
- Bei steuerbarem Verhalten ist grds. eine Abmahnung erforderlich (a maiore ad minus)
- (-), wenn keine Verhaltensveränderung zu erwarten und besonders krasser Verstoß z.b. Straftat
- Verdachtskündigung als wichtiger Grund des § 626 I BGB
- Entgegen Wortlaut keine nachgewiesenen Tatsachen
- 1. Verdacht eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers
- 2. Objektiv den Verdacht begründende Umstände
- 3. Umstände begründen hohe Wahrscheinlichkeit für Fehlverhalten
- 4. Gewichtiges Fehlverhalten (vgl. verhaltensbedingte Kündigung unten)
- 5. Erfolglose Aufklärungesetzliche Schuldverhältnisseersuche des Arbeitgebers unter Zuhilfenahme aller zumutbaren Mittel
- ausreichend konkretisierter Vorwurf und Darlegung aller Einzelheiten
- Anhörung des Arbeitnehmers zur Stellungnahme
- Zulässigkeit der Klage
- Eröffnung d. Rechtswegs
- zu den Arbeitsgerichten
- § 2 I Nr. 3 b)ArbGG für die Kündigungsschutzklage
- § 2 I Nr. 3a ArbGG für die Leistungsklage
- Verfahren
- ArbG entscheidet gemäß § 2 V i.V.m. 46 ff. ArbGG im Urteilsverfahren
- Zuständigkeit
- sachlich: § 8 I ArbGG
- Partei-, Prozess,Postulationsfähigkeit
- (46 II ArbGG i.V.m. §§ 50 ff ZPO und § 11 ArbGG
- Klageart
- dass KSchG gar nicht anwendbar ist (< 6 Monate, Kleinbetrieb), ist hier egal
- BeispielVorgehen wg. Fehler in Erklärung oder Zeitpunkt → allg. Festst.klage
- H.M.: Nichteinhaltung der Kündgfrist bei ordentl. Kündigg nach Ablauf d. Dreiwochenfrist bis z. Grenze d. Verwertung möglich.
- Verwirkung: Zeitmoment und Umstandsmoment
- außerordentl. Kündigung: Feststellungsinteresse für KschKl nach § 13 I S.2 KSchG, § 4 KSchG wegen der Gefahr der Präklusion nach § 7 KSchG stets gegeben.
- Auch bei Tod des Arbeitnehmers, da nur konkreter Zeitpunkt Gegenstand der Prüfung
- Bei Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung (+), wegen Frage des Fortbestehens des Vertrages
- ordnungsgemäße Klageerhebung
- Form, § 46 II ArbGG i.V.m. § 253 ZPO
- Änderungskündigung § 2 KSchG
- Bedingte Kündigung mit neuem Angebot
- Ablehnung neuen Angebots = Kündigung
- Annahme unter Vorbehalt möglich und gleichzeitig Prüfung, ob die Änderungskündigung wirksam ist
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