Kündigung des Arbeitsverhältnisses Schema
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  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    • Schema § 626: außerordentliche Kündigung AOK § 626 I BGB

      1. materielle Präklusionsfrist

        • Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag keine Präklusionsfrist

          • aber ggf. Verwirkung bei allzulangem Abwarten
        • 3 Wochen

          • §§ 13 I, S.2, 4, 7 KSchG
        • § 4 KSchG ist auf jede Kündigung anwendbar, egal ob KSchG sonst anwendbar

        • ggf. aber Zulassung auf Antrag innerhalb Frist nach § 5 KSchG möglich

      2. Zugang und Schriftform

        • §§ 623, 126 BGB

        • ggf. Umdeutung zu ordentlicher Kündigung § 140 BGB

      3. sonstige allg. WirksamkeitsVrs

      4. Anhörung des Betriebsrates

        • nur Anhörung, es ist keine Zustimmung erforderlich

        • § 102 I BGB 3 BetrVG

      5. besonderer Kündigungsschutz

        • Schwangerschaft § 9 MuSchG

        • Elternzeit § 18 BGB BEEG

        • Mitglieder des Betriebsrats (§ 103 BGB BetrVG)

        • Schwerbehindert §§ 91, 85 SGB IX

        • §§ 612a, 613a IV S.1 BGB

      6. RMK der Kündigung selbst

        1. Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist § 626 II BGB

          • 2 Wochen ab Kenntnis
            • (P) Komplexe Sachverhalte wann kann man von Kenntnis sprechen?
              • BAG: wenn der Berechtigte so sichere Kenntnis der Umstände hat, dass er seiner Darlegungslast im Prozess nachkommen könnte
              • Beispiel
                erst beim Vorliegen eines internen Untersuchungsberichts
        2. beim wichtigen Grund i.S.d. § 626 I BGB : Prüfung in zwei Stufen

          1. Stufe: grundsätzliche Eignung als Grund
            • Arbeitsvertragsplichtverletzung
            • vorvertragliche Pflichtverletzung
            • Treuepflichtverletzung
            • strafbare Handlungen
            • Krankheit
          2. Stufe: umfassende Interessenabwägung
            • Negative Prognose
            • Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
            • Bei steuerbarem Verhalten ist grds. eine Abmahnung erforderlich (a maiore ad minus)
              • (-), wenn keine Verhaltensveränderung zu erwarten und besonders krasser Verstoß z.b. Straftat
    • Verdachtskündigung als wichtiger Grund des § 626 I BGB

      • Entgegen Wortlaut keine nachgewiesenen Tatsachen

      • 1. Verdacht eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers

      • 2. Objektiv den Verdacht begründende Umstände

      • 3. Umstände begründen hohe Wahrscheinlichkeit für Fehlverhalten

      • 4. Gewichtiges Fehlverhalten (vgl. verhaltensbedingte Kündigung unten)

      • 5. Erfolglose Aufklärungesetzliche Schuldverhältnisseersuche des Arbeitgebers unter Zuhilfenahme aller zumutbaren Mittel

        • ausreichend konkretisierter Vorwurf und Darlegung aller Einzelheiten

        • Anhörung des Arbeitnehmers zur Stellungnahme

    • Zulässigkeit der Klage

      1. Eröffnung d. Rechtswegs

        • zu den Arbeitsgerichten

        • § 2 I Nr. 3 b)ArbGG für die Kündigungsschutzklage

        • § 2 I Nr. 3a ArbGG für die Leistungsklage

      2. Verfahren

        • ArbG entscheidet gemäß § 2 V i.V.m. 46 ff. ArbGG im Urteilsverfahren

      3. Zuständigkeit

        1. sachlich: § 8 I ArbGG

        2. örtlich: § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO (i.d.R. § 29 I ZPO)

      4. Partei-, Prozess,Postulationsfähigkeit

      5. Klageart

        • ordentl. Kündigung: das Feststellungsinteresse ist bei einer KSchKl nach § 4 KSchG wegen der Gefahr der Präklusion nach § 7 KSchG stets gegeben.

        • außerordentl. Kündigung: Feststellungsinteresse für KschKl nach § 13 I S.2 KSchG, § 4 KSchG wegen der Gefahr der Präklusion nach § 7 KSchG stets gegeben.

        • Auch bei Tod des Arbeitnehmers, da nur konkreter Zeitpunkt Gegenstand der Prüfung

        • Bei Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung (+), wegen Frage des Fortbestehens des Vertrages

      6. ordnungsgemäße Klageerhebung

    • Änderungskündigung § 2 KSchG

      • Bedingte Kündigung mit neuem Angebot

      • Ablehnung neuen Angebots = Kündigung

      • Annahme unter Vorbehalt möglich und gleichzeitig Prüfung, ob die Änderungskündigung wirksam ist

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