743
- Abwehr von deutschem Recht
- Verfahren
- direkt
- Kommission
- Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren Art. 258 AEUV)
- Vollstreckung: Art. 260 II AEUV -→ ggf. Pauschalbetrag und/oder Zwangsgeld
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des Gerichtshofs, Art. 258
- Abgrenzung von Zuständigkeit 'des Gerichts' nach Art. 256
- Parteifähigkeit
- Kommission und Mitgliedsstaaten
- Vorverfahren
- erstes Mahnschreiben
- Klagegegenstand
- richtet sich nach Stellungnahme und Mahnschreiben
- Klagebefugnis
- Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verträge gegeben ist
- Rechtsschutzbedürfnis
- Auch wenn erst nach Vorverfahren, aber zum Zeitpunkt der Verhandlungen Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung beseitigt
- Mitgliedsstaat
- sonst: nur indirekt!
- für deutsche Gerichte
- Vorabentscheidungsersuche für Auslegungsragen (Art. 267 AEUV)
- Möglichkeit, Art. 267 II bei Entscheidungserheblichkeit
- Verplichtung, Art. 267 III für letztinstanzliche Gerichte
- Ausnahme: wenn Sachlage klar ist
- sog. 'acte eclairé'
- bei Verstoß → Entzug des gesetzl Richters (Art. 101 I 2 GG)
- BVerfG in 'Honeywell' bzgl Vorlagekontrolle
- bloßer Willkürmaßstab
- 3 Fallgruppen: 1) grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht 2) bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft 3) Unvollständigkeit der Rechtsprechung
- für Individuen
- kein direkter Zugang zum EuGH
- Formulierungesetzliche Schuldverhältnisseorschlag: Das gesamte Recht der EU genießt Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang vor dem der Mitgliedsstaaten. Um die einheitl. Anwendung des EU-Rechts sicherzustellen, steht den nationalen Gerichten daher bei vermeintlicher EuropaRwdkt. nationaler Normen eine Prüfungs und Verwerfungskompetenz zu. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Norm XY europaRwdrg. ist, darf es die Norm nicht anwenden.
- europaR. Einschlag im materiellen Recht
- Prüfung in der Klausur dann oft (1) Vereinbarkeit mit EU-Recht (2) Vereinbarkeit mit GG
- Rechtswidrigkeit
- aus Primärrecht
- allgemeines Diskriminierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot (Art. 18 AEUV)
- aus Sekundärrecht
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10