Prozessführung insb. Beendigung (VwGO) Schema
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  • Prozessführung insb. Beendigung (VwGO)

    • Klageänderung

      § 91 VwGO

      • einseitige

        Erledigungserklärung

        (für den Bürger, wenn Abhilfe)

      • Gewöhnliche Änderung

        • Einwilligung

          • ggf. Einwilligung eines (notwendig
            oder einfach) Beigeladenen
        • Sachdienlichkeit

      • Aus der Stellung eines bloßen Klagabweisungsantrags kann nicht indiziell auf eine rügelose Einlassung geschlossen

        werden. Der Begriff der Einlassung in § 91 VWGO § 91 Absatz II VwGO setzt vielmehr voraus, dass sich der Beklagte mit

        substantiiertem Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert

      • Hält das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich, weist es die geänderte Klage durch Prozessurteil als unzulässig

        ab. Über den ursprünglichen Antrag ist nur noch zu entscheiden, wenn er von der Änderung nicht betroffen war oder wenn der

        Kläger ihn - was im Rahmen der nach § VWGO § 88 VwGO gebotenen Auslegung im Zweifel anzunehmen ist - hilfsweise aufrechterhalten hat

      • Mit Blick auf die Beschränkung des Klageantrags ist zu beachten, dass in dieser zugleich eine verdeckte teilweise Klagerücknahme

        enthalten sein kann, die nach Stellung der Anträge die Einwilligung des Beklagten voraussetzt.zur Fussnote 22 Wann dies

        der Fall ist, kann jedoch im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Jedenfalls kann nicht in jeder Beschränkung des Klageantrags

        zugleich eine Klagerücknahme gesehen werden, da sonst die privilegierende Wirkung des § ZPO § 264 Nr. ZPO § 264 Nummer 2 ZPO

        unterlaufen würde. So lässt der Kläger, der infolge der Erledigung des angegriffenen VA nach Rechtshängigkeit seine Anfechtungs-

        auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt, gerade nicht erkennen, dass er ursprünglich unberechtigt zu viel

        beantragt hat,zur Fussnote 23 sondern führt das Ursprungsbegehren seiner Eingangs- in Gestalt einer kupierten Anfechtungsklage. Etwas anderes gilt, wenn der Kläger seinen Leistungsantrag dergestalt beschränkt, dass er nunmehr

        nur noch einen Teilbetrag der Ursprungsforderung einklagt

    • Klagerücknahme

      § 92 VwGO

      (für Bürger, wenn Klage unbegr.)

      • (P) Verzicht auf Einwilligung

        im einstw. Rechtsschutz

        • e.A.: nein

          • Arg.: selbe Regeln wie in der Hauptsache

        • h.M.: ja

          • Arg.: Antragsgegner weniger schutzwürdig, da nur beschr. Wirkung

      • Entscheidung

        des Gerichts

        • bei vollst. Rücknahme

        • bei nur teilw. Rücknahme

          • normales Urteil

      • Entscheidung ist unanfechtbar, § 92 III S.2 VwGO

      • Kostentragungspflicht

        § 155 II VwGO

        • anders: oben bei einseitiger

          Erledigunsgerklärung: § 154 VwGO

        • aber Kostenreduzierung: nur 1,0 statt 3,0 Gebühren

    • Prozessvergleich

      • Bei einem Mangel der Prozesshandlung ist zu differenzieren. Ist keine Heilung möglichzur Fussnote 3, führt der prozessual

        nicht zu Stande gekommene Vergleich nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Vertrags. Das richtet

        sich vielmehr nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten

        • Hätten sie nicht ohne den Vorteil der Prozessbeendigung bzw. des Erwerbs eines Vollstreckungstitels im Vergleichswege

          nachgegeben, führt der Mangel auch zur Nichtigkeit des Vertrags

        • War den Beteiligten maßgeblich an der inhaltlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen gelegen, lässt die Unwirksamkeit

          der Prozesshandlung die Gültigkeit der materiellen Abrede unberührt. Deren Fortbestand kann u.U. zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses

          für die Klage führen

      • Wurde der Vergleich nicht ordnungsgemäß protokolliert, fehlt es allerdings an der für den Abschluss auch eines materiell-rechtlichen

        Vertrages regelmäßig nötigenzur Fussnote 4 Schriftform gem. §§ BGB § 126 BGB § 126 Absatz I, BGB § 126 Absatz II, BGB § 126 Absatz

        III, BGB § 127a BGB. Ein Vertrag kann aber trotz Protokollierungsmängeln wirksam zu Stande gekommen sein, wenn sich die

        Beteiligten zuvor schon schrift(sätz)lichzur Fussnote 5 über den Vergleich verständigt hatten.

      • Widerrufsvergleich

        • Der Widerrufsvorbehalt stellt ein vertragliches Rücktrittsrecht, eine auflösende oder - im Regelfall - eine aufschiebende

          Bedingung darzur Fussnote

      • Erklärung ggü ?

        • Das hat das BVerwGzur Fussnote 14 mit einem Hinweis auf die Regeln für einen Vergleich nach § VWGO § 106 S. 2 VwGO bestätigt.

          Hiergegen wird angeführtzur Fussnote 15: wegen der Doppelnatur des Vergleichs müsse es den Beteiligten freistehen, den

          Widerruf an das Gericht oder den Gegner zu richten. Allerdings spielt für die Auslegung, was die Beteiligten etwa stillschweigend

          gewollt haben, die ihnen bekannte ?Gerichtspraxis? eine Rolle. Vor den Verwaltungsgerichten wird regelmäßig ausdrücklich

          vereinbart, den Widerruf dem Gericht gegenüber abzugeben. Bei Fehlen einer Abrede würde eine Vergleichsauslegung im

          Sinne dieser Praxis ohnedies nahe liegen

      • Verzicht auf erneute MV

        • Sinnvoll kann es sein, für den Fall des Widerrufs auf eine erneute mündlichen Verhandlung zu verzichtenzur Fussnote 19.

          Allerdings entscheidet das Gericht nach Widerruf des Vergleichs - sofern nicht der Einzelrichter zuständig ist - dann

          in der Besetzung mit ?neuen? ehrenamtlichen Richtern.

      • Wiedereinsetzung

        • e) Versäumung der Widerrufsfrist. Gegen die Versäumung der Widerrufsfrist als vertraglich vereinbarter Frist gibt es

          keine Wiedereinsetzung in den vorigen Standzur Fussnote 22. § VWGO § 60 VWGO § 60 Absatz I VwGO erfasst nur gesetzliche Fristen.

          Die Beteiligten können aber die Geltung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung vereinbarenzur Fussnote

      • Frist

        • d) Berechnung der Widerrufsfrist. Bei der Berechnung der Widerrufsfrist ist die Doppelnatur des Vergleichszur Fussnote

          20 zu beachten, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Für den Widerruf

          als Prozesshandlung gelten §§ VWGO § 57 VWGO § 57 Absatz II VwGO, ZPO § 222 ZPO § 222 Absatz II ZPO. Danach läuft die Frist erst

          am nächsten Werktag ab. Für den Widerruf des Vergleichs als materiell-rechtlicher Vertrag führen §§ VWVFG § 31 VWVFG § 31

          Absatz I VwVfG, BGB § 193 BGB, VWVFG § 31 VWVFG § 31 Absatz III 1 VwVfG zum gleichen Ergebnis. § VWVFG § 31 VWVFG § 31 Absatz III

          2 VwVfG findet keine Anwendungzur Fussnote 21.

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