- Prozessführung insb. Beendigung (VwGO)
Klageänderung
einseitige
Erledigungserklärung
(für den Bürger, wenn Abhilfe)
abzugrenzen von: übereinstim-
mender Erledigungserklärung
dort muss Gericht nur noch über Kosten entscheiden. § 161 II VwGO
hier bedarf es nach wie vor gerichtl. Entscheidung ? Antrag auf Klageänderung
Klageänderung
privilegiert, ohne Erfordernis des § 91 I VwGO (Zustimmung)
stets sachdienlich, da sie Abweisung d. urspr. Klage verhindert
tatsächliche Erledigung
oder in V-Klage: Rücknahme des Antrags
(P) weitere Vor-
aussetzungen
h.M.: lediglich § 40 I VwGO
bzgl. Hauptsache ist zu prüfen
dann kann Streit offen bleiben
insb. bei Wiederholungsgefahr
con.: Argument gilt allerdings nicht in Verplichtungssituation
keine Bestandskraft von abl. Bescheiden
a.A.: Zulässigkeit und Begründetheit
bei Erledigung der Hauptsache
Arg.: Klausurtaktik, Inzidentprüfung
Arg.: Interesse des Beklagten auf Sachentscheidung
Arg.: Kosteninteresse der Behörde
Kosten
nach § 154 VwGO
effektiv: kostenfreie Möglichkeit
aus dem Prozess 'auszusteigen'
- Gewöhnliche Änderung
- Einwilligung
- ggf. Einwilligung eines (notwendig
oder einfach) Beigeladenen
- Sachdienlichkeit
Aus der Stellung eines bloßen Klagabweisungsantrags kann nicht indiziell auf eine rügelose Einlassung geschlossen
werden. Der Begriff der Einlassung in § 91 VWGO § 91 Absatz II VwGO setzt vielmehr voraus, dass sich der Beklagte mit
substantiiertem Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert
Hält das Gericht die Klageänderung nicht für sachdienlich, weist es die geänderte Klage durch Prozessurteil als unzulässig
ab. Über den ursprünglichen Antrag ist nur noch zu entscheiden, wenn er von der Änderung nicht betroffen war oder wenn der
Kläger ihn - was im Rahmen der nach § VWGO § 88 VwGO gebotenen Auslegung im Zweifel anzunehmen ist - hilfsweise aufrechterhalten hat
Mit Blick auf die Beschränkung des Klageantrags ist zu beachten, dass in dieser zugleich eine verdeckte teilweise Klagerücknahme
enthalten sein kann, die nach Stellung der Anträge die Einwilligung des Beklagten voraussetzt.zur Fussnote 22 Wann dies
der Fall ist, kann jedoch im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Jedenfalls kann nicht in jeder Beschränkung des Klageantrags
zugleich eine Klagerücknahme gesehen werden, da sonst die privilegierende Wirkung des § ZPO § 264 Nr. ZPO § 264 Nummer 2 ZPO
unterlaufen würde. So lässt der Kläger, der infolge der Erledigung des angegriffenen VA nach Rechtshängigkeit seine Anfechtungs-
auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt, gerade nicht erkennen, dass er ursprünglich unberechtigt zu viel
beantragt hat,zur Fussnote 23 sondern führt das Ursprungsbegehren seiner Eingangs- in Gestalt einer kupierten Anfechtungsklage. Etwas anderes gilt, wenn der Kläger seinen Leistungsantrag dergestalt beschränkt, dass er nunmehr
nur noch einen Teilbetrag der Ursprungsforderung einklagt
(P) Verzicht auf Einwilligung
im einstw. Rechtsschutz
e.A.: nein
Arg.: selbe Regeln wie in der Hauptsache
h.M.: ja
Arg.: Antragsgegner weniger schutzwürdig, da nur beschr. Wirkung
Entscheidung
des Gerichts
bei vollst. Rücknahme
(rein dekleratorischer) Einstellungsbeschluss, § 92 III S.1 VwGO
bei nur teilw. Rücknahme
normales Urteil
Entscheidung ist unanfechtbar, § 92 III S.2 VwGO
Kostentragungspflicht
anders: oben bei einseitiger
Erledigunsgerklärung: § 154 VwGO
aber Kostenreduzierung: nur 1,0 statt 3,0 Gebühren
Prozessvergleich
Bei einem Mangel der Prozesshandlung ist zu differenzieren. Ist keine Heilung möglichzur Fussnote 3, führt der prozessual
nicht zu Stande gekommene Vergleich nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Vertrags. Das richtet
sich vielmehr nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten
Hätten sie nicht ohne den Vorteil der Prozessbeendigung bzw. des Erwerbs eines Vollstreckungstitels im Vergleichswege
nachgegeben, führt der Mangel auch zur Nichtigkeit des Vertrags
War den Beteiligten maßgeblich an der inhaltlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen gelegen, lässt die Unwirksamkeit
der Prozesshandlung die Gültigkeit der materiellen Abrede unberührt. Deren Fortbestand kann u.U. zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses
für die Klage führen
Wurde der Vergleich nicht ordnungsgemäß protokolliert, fehlt es allerdings an der für den Abschluss auch eines materiell-rechtlichen
Vertrages regelmäßig nötigenzur Fussnote 4 Schriftform gem. §§ BGB § 126 BGB § 126 Absatz I, BGB § 126 Absatz II, BGB § 126 Absatz
III, BGB § 127a BGB. Ein Vertrag kann aber trotz Protokollierungsmängeln wirksam zu Stande gekommen sein, wenn sich die
Beteiligten zuvor schon schrift(sätz)lichzur Fussnote 5 über den Vergleich verständigt hatten.
Widerrufsvergleich
Der Widerrufsvorbehalt stellt ein vertragliches Rücktrittsrecht, eine auflösende oder - im Regelfall - eine aufschiebende
Bedingung darzur Fussnote
Erklärung ggü ?
Das hat das BVerwGzur Fussnote 14 mit einem Hinweis auf die Regeln für einen Vergleich nach § VWGO § 106 S. 2 VwGO bestätigt.
Hiergegen wird angeführtzur Fussnote 15: wegen der Doppelnatur des Vergleichs müsse es den Beteiligten freistehen, den
Widerruf an das Gericht oder den Gegner zu richten. Allerdings spielt für die Auslegung, was die Beteiligten etwa stillschweigend
gewollt haben, die ihnen bekannte ?Gerichtspraxis? eine Rolle. Vor den Verwaltungsgerichten wird regelmäßig ausdrücklich
vereinbart, den Widerruf dem Gericht gegenüber abzugeben. Bei Fehlen einer Abrede würde eine Vergleichsauslegung im
Sinne dieser Praxis ohnedies nahe liegen
Verzicht auf erneute MV
Sinnvoll kann es sein, für den Fall des Widerrufs auf eine erneute mündlichen Verhandlung zu verzichtenzur Fussnote 19.
Allerdings entscheidet das Gericht nach Widerruf des Vergleichs - sofern nicht der Einzelrichter zuständig ist - dann
in der Besetzung mit ?neuen? ehrenamtlichen Richtern.
Wiedereinsetzung
e) Versäumung der Widerrufsfrist. Gegen die Versäumung der Widerrufsfrist als vertraglich vereinbarter Frist gibt es
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Standzur Fussnote 22. § VWGO § 60 VWGO § 60 Absatz I VwGO erfasst nur gesetzliche Fristen.
Die Beteiligten können aber die Geltung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung vereinbarenzur Fussnote
Frist
d) Berechnung der Widerrufsfrist. Bei der Berechnung der Widerrufsfrist ist die Doppelnatur des Vergleichszur Fussnote
20 zu beachten, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Für den Widerruf
als Prozesshandlung gelten §§ VWGO § 57 VWGO § 57 Absatz II VwGO, ZPO § 222 ZPO § 222 Absatz II ZPO. Danach läuft die Frist erst
am nächsten Werktag ab. Für den Widerruf des Vergleichs als materiell-rechtlicher Vertrag führen §§ VWVFG § 31 VWVFG § 31
Absatz I VwVfG, BGB § 193 BGB, VWVFG § 31 VWVFG § 31 Absatz III 1 VwVfG zum gleichen Ergebnis. § VWVFG § 31 VWVFG § 31 Absatz III
2 VwVfG findet keine Anwendungzur Fussnote 21.