Meinungsstreit Grundmangel Schema
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  • Meinungsstreit Grundmangel

    • Grds. ist Käufer beweispflichtig, § 363 BGB i.V.m. § 433 I BGB 2

      • Mangel entsteht aufgrund eines Grundmangels

        • Trat eigtl. Mangel erst nach Gefahrübergang ein und ist Ursache (Grundmangel) für d. eiglt. Mangel festgestellt worden, NICHT aber ob es Materialfehler ist oder durch Verschulden des Käufers zum Auslösen des eigtl. Mangels geführt hat, ist fragl. ob Käufer auch beweisen muss, dass Grundmangel schon bei Gefahrübergang vorlag!

      1. Grds. ist Käufer beweispflichtig

        • Sache müsste mangelhaft sein. In Betracht kommt ein Mangel nach § 434 I BGB . Die Ist-Beschaffenheit müsste dann von der Soll-Beschaffenheit abweichen. wenn (+) => 2.

        • Dieser Mangel müsste allerdings bei Gefahrübergang (446 I) vorgelegen haben, was der Käufer gem. § 363 BGB i.V.m. § 433 I BGB 2 zu beweisen hat.

          • Wenn Mangel NICHT bei Gefahrübergang vorlag (z.B. Motorschaden), dann bleibt nur mehr als möglicher Mangel die Ursache für den Motorschaden.
          • Wenn Ursache genau geklärt (z.B. durch Sachverständigengutachten), ABER man kann nicht feststellen, ob es Materialfehler war (schlechter Keilriemen) oder ob Käufer Verschulden trifft (falscher Gang eingelgt und deshalb Keilriemen abgesprungen) => Käufer kann diesen Grundmangel NICHT beweisen!! => 3.
        • Somit kann Käufer nicht zweifelsfrei beweisen, dass der Grundmangel (erstens der Materialfehler war und zweitens) schon bei Gefahrüb. vorlag.

      2. Anderes Ergebnis wg. § 476 BGB ?

        • Vorliegend könnte aber die Beweislastumkehr des § 476 BGB aufgrund des Verbrauchsgüterkaufs (474 I) zw. K und V eingreifen, wenn sich die Reichweite der Vermutung aus § 476 BGB auch auf die Ursache erstreckt. Der Motorschaden trat innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang auf, sodass unstreitig die Beweislastumkehr d. 476 eingreift. Fragl. ist jedoch die Reichweite dieser Vermutungsregelung (m.a.W. greift sie auch für den Grundmangel?)

        • BGH: Nach Ansicht des BGH betrifft § 476 BGB NICHT die Frage, OB überhaupt ein Mangel vorliegt, sondern stelle vielmehr nur eine Vermutung in zeitl. Hinsicht auf. Dies dergestalt, dass der vom K bewiesene Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Kann d. K den latenten Grundmangel als Ursache nicht beweisen und infolge dessen seiner Beweislastpflicht nicht nachkommen (also, dass ein Materialfehler als latenter Grundmangel schon bei Gefahrübergang vorlag), so stehen ihm KEINE MängelR zu.

          • con.: Gegen diese Auffassung sprechen solwohl d. Gesetzeswortlaut, als auch der Normzweck. Die Formulierung d. § 476 BGB enthält keine Einschränkung hinsichtl. der zeitl. Komponente. Es wird NICHT NUR vermutet, dass gerade der aufgetretene Mangel (Motorschaden) bereits bei Gefahrüb. vorlag, SONDERN AUCH, dass die Sache GENERELL MANGELHAFT WAR. Andernfalls müsste 476 so formuliert sein, dass vermutet wird, 'dass DIESER Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war'.
          • con.: Der Gerechtigkeitsgrund des § 476 BGB liegt darin, dass K die Sache erst Übergabe in d. Händen hält und demzufolge auch erst dann auf Mängel untersuchen kann!
          • con.: in dem engen zeitl. Zusammenhang von 6 Monaten nach Übergabe hat Verbraucher schlechtere Beweis- und Erkenntnismglk. als d. Unternehmer. Um diese ungleich besseren Erkenntnismglk. d. Unternehmers auszugleichen, wollte der Gesetzgeber eine ECHTE BEWEISERLEICHTERUNG für Verbraucher schaffen. Diese wird aber nur dann erreicht, wenn NICHT NUR ZEITL. Komponente des Mangelbegriffs vermutet wird. Denn in der Praxis streiten die Parteien nicht darüber, ob ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Typisch ist vielmehr der Fall, dass die Ursache einer Fehlfunktion unklar und umstritten ist!!
          • In diesen Fällen wollte der Gesetzgeber die Beweislast vom Verbraucher auf den Unternehmer verlagern! Diesen Willen allerdings negiert die Auffassung des BGH. Demnach ist § 476 BGB ENTGEGEN dem BGH als umfassende Beweislastumkehr zu verstehen, sodass vermutet wird, dass Ursache für latenten Grundmangel ein Materialfehler war und dieser damit bei Gefahrübergang vorlag.
      3. Kein Ausschluss der Vermutung

        • Allerdings könnte die Vermutung des § 476 BGB nach 476 2.HS widerlegt sein wegen der Unvereinbarkeit des Mangels mit der Art der Sache.

          • Die Unvereinbarkeit könnte sich nämlich daraus ergeben, dass es sich um eine gebrauchte Sache handelt. Denn bei gebr. Gegenständen besteht wg. der untersch. Abnutzung durch den Verkäufer bzw. vorherigen Halter KEIN allg. Erfahrungssatz für den Zeitraum der ersten 6 Monate.
            • Eine Einschränkung dahingehend § 476 BGB nur auf neue Sachen anzuwenden, wäre weder mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, noch mit dem Wortlaut zu vereinbaren. Insofern ist § 476 BGB auch auf gebrauchte Sachen anwendbar.
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