8572
- Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen
- Zulässigkeit der Klage
- Isolierte Anfechtbarkeit
- liegt eher im Intersse des Kl. (§ 88 VwGO), denn
- suspensiv
- Begünstigter des HauptVA kann diesen schon nutzen
- grunds. Möglichkeit
- e.A: ja, immer
- soweit der übrig gebliebene VA ohne NB rm ist
- keine Inzidentprüfung, sondern: 'keine offensichtliche Rwk'
- Arg.: Wortlaut § 113 VwGO → 'soweit'
- Arg.: Eigenständigkeit
- con.: Behörde wird VA aufgezwungen -> Gewaltenteilung
- aber: Behörde kann aufheben § 48 VwVfG / § 49 VwVfG
- a.A.: Unterscheidung nach Art des Haupt-VA
- nur bei gebundenem VA: Isolierte Anfechtung
- Bei Ermessens VA: VPK
- Arg.: sonst entsteht VA den Behörde so nicht wollte
- con.: unerwünschter Haupt-VA kann gem. § 49 II Nr. 2 VwVfG analog wiederrufen werden
- Arg.: so wird Gewaltenteilung nicht verletzt
- Con.: die meisten VA sind ErmessensVA
- Con.: Verstoß gg Teilbarkeit
- h.M./Rspr.: Untescheidung nach Art der Nebenbestimmung ja, wenn sinnvoll teilbar
- Nr. 4 - 5 bei Auflage, Auflagenvorb. grds. (+)
- ob sinnvoll teilbar, kann erst in mat. Prüfung festgestellt werden (s.u.)
- Feststellung, dass Teilbarkeit abstrakt denkbar
- Nr. 1 - 3 eher (-) bei Inhaltsbestimmungen (Reichweite der Hauptgenehmigung)
- VPK
- Arg.: Wortlaut 'Verbunden werden mit'
- Arg.: effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
- Arg.: Wortlaut § 113 VwGO → 'soweit'
- Con.: Verstoß gg Teilbarkeit
- ergibt sich aus 113 I S. 1 VwGO 'soweit', 48, 49 'ganz o. tlw.'
- Con.: Sinnhaftigkeit ist quasi Ermessensprüfung
- a.A.: generell keine isolierte Anfechtbarkeit
- Arg.: Gewaltenteilung: Verwaltung bekommt VA, den sie so nicht wollte, aufgezwungen
- Arg.: Alle Nebenbestimmungen sind untrennbare Bestandteile des Haupt-VAs
- Con.: Teilbarkeit s.o.
- Arg.: Ausdehnung d. Rechtspos. d. Klägers → also Verpfl.Kl.
- Con.: Für Auflage nicht überzeugend, da rechtstechnisch als selbstständige Belastung konstruiert
- Con.: In Praxis 90% AFK
- nachträgliche Nebenbestimmungen: g.h.M.: (+)
- für alle nicht echten NB
- gewährt manchmal weitergehenden Rechtsschutz → dann statthaft
- worst case: Verplichtungsurteil und komplette ermessenfehlerfreie Neuentscheidung
- Vorgehen in der Klausur
- statthafte Klageart
- 88 VwGO
- Liegt überhaupt eine NB iSd 36 VwVfG vor?
- Ist diese isoliert anfechtbar?
- Ausdrücklicher Hinweis, dass nicht Problem der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, sondern der isolierten Aufhebbarkeit
- Aufgabe des vorbereitenden Gutachtens jedoch, erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechendste Klageart zu ermitteln
- Anfechtungsklage nur bei Teilbarkeit erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend, ansonsten Verpflichtungsklage
- Durchprüfung der ermittelten Klageart
- Bei AFK in Begründetheit nochmal kurz auf Teilbarkeit hinweisen
- Begründetheit der Klage
- Obersatz
- Die Klage ist begründet soweit der VA materiell (1) teilbar ist, die Nebenbestimmung (2) rechtswidrig u. d. Bürger dadurch in seinen (3) Rechten verletzt ist
- Schema: #
- materielle Teilbarkeit
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Gewaltenteilung: RestVA ist noch sinnvoll, hätte Behörde so entscheiden können
- Vorrang des Gesetzes: RestVA nicht rw
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