Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen Schema
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  • Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

    • Zulässigkeit der Klage

      • Isolierte Anfechtbarkeit

        • liegt eher im Intersse des Kl. (§ 88 VwGO), denn

          • suspensiv
          • Begünstigter des HauptVA kann diesen schon nutzen
        • grunds. Möglichkeit

          • e.A: ja, immer
            • soweit der übrig gebliebene VA ohne NB rm ist
              • keine Inzidentprüfung, sondern: 'keine offensichtliche Rwk'
            • Arg.: Wortlaut § 113 VwGO → 'soweit'
            • Arg.: Eigenständigkeit
            • con.: Behörde wird VA aufgezwungen -> Gewaltenteilung
          • a.A.: Unterscheidung nach Art des Haupt-VA
            • nur bei gebundenem VA: Isolierte Anfechtung
              • Bei Ermessens VA: VPK
            • Arg.: sonst entsteht VA den Behörde so nicht wollte
            • Arg.: so wird Gewaltenteilung nicht verletzt
            • Con.: die meisten VA sind ErmessensVA
            • Con.: Verstoß gg Teilbarkeit
          • h.M./Rspr.: Untescheidung nach Art der Nebenbestimmung ja, wenn sinnvoll teilbar
            • Nr. 4 - 5 bei Auflage, Auflagenvorb. grds. (+)
              • ob sinnvoll teilbar, kann erst in mat. Prüfung festgestellt werden (s.u.)
              • Feststellung, dass Teilbarkeit abstrakt denkbar
            • Nr. 1 - 3 eher (-) bei Inhaltsbestimmungen (Reichweite der Hauptgenehmigung)
              • VPK
            • Arg.: Wortlaut 'Verbunden werden mit'
            • Arg.: effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
            • Arg.: Wortlaut § 113 VwGO → 'soweit'
            • Con.: Verstoß gg Teilbarkeit
              • ergibt sich aus 113 I S. 1 VwGO 'soweit', 48, 49 'ganz o. tlw.'
            • Con.: Sinnhaftigkeit ist quasi Ermessensprüfung
          • a.A.: generell keine isolierte Anfechtbarkeit
            • Arg.: Gewaltenteilung: Verwaltung bekommt VA, den sie so nicht wollte, aufgezwungen
            • Arg.: Alle Nebenbestimmungen sind untrennbare Bestandteile des Haupt-VAs
            • Con.: Teilbarkeit s.o.
            • Arg.: Ausdehnung d. Rechtspos. d. Klägers → also Verpfl.Kl.
            • Con.: Für Auflage nicht überzeugend, da rechtstechnisch als selbstständige Belastung konstruiert
            • Con.: In Praxis 90% AFK
          • nachträgliche Nebenbestimmungen: g.h.M.: (+)
        • für alle nicht echten NB

        • gewährt manchmal weitergehenden Rechtsschutz → dann statthaft

        • worst case: Verplichtungsurteil und komplette ermessenfehlerfreie Neuentscheidung

    • Vorgehen in der Klausur

      1. statthafte Klageart

        • 88 VwGO

        • Liegt überhaupt eine NB iSd 36 VwVfG vor?

        • Ist diese isoliert anfechtbar?

          • Ausdrücklicher Hinweis, dass nicht Problem der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, sondern der isolierten Aufhebbarkeit
          • Aufgabe des vorbereitenden Gutachtens jedoch, erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechendste Klageart zu ermitteln
          • Anfechtungsklage nur bei Teilbarkeit erfolgesetzliche Schuldverhältnisseersprechend, ansonsten Verpflichtungsklage
      2. Durchprüfung der ermittelten Klageart

        • Bei AFK in Begründetheit nochmal kurz auf Teilbarkeit hinweisen

    • Begründetheit der Klage

      • Obersatz

        • Die Klage ist begründet soweit der VA materiell (1) teilbar ist, die Nebenbestimmung (2) rechtswidrig u. d. Bürger dadurch in seinen (3) Rechten verletzt ist

      • Schema: #

        1. materielle Teilbarkeit

          • Bestimmtheitsgrundsatz
          • Gewaltenteilung: RestVA ist noch sinnvoll, hätte Behörde so entscheiden können
          • Vorrang des Gesetzes: RestVA nicht rw
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