9888
- Telefonüberwachung § 100a StPO
- Zulässigkeit
- nur Katalogtaten
- Subsidiaritätsgrundsatz, § 100a I StPO Nr.3
- Klausurfälle
- (P) Bewertung ändert sich im Laufe der Überwachung
- verwertbar (+) wenn entweder
- neue Begehungsform der selben Katalogtat
- nachtr. Herausstellen als Nichtkatalogtat
- Arg.: es kommt nur auf Anordnungszeitpunkt an
- nicht verwertbar: andere proz. Nichtkatalogtat
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