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Karteikarten - Deliktsrecht

Themengebiet: Haftung für Verrichtungsgehilfe

Frage 6 von 16

5 Prüfungspunkte zur Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831), Meinungsstreit?

  1. Weisungsgebundenheit

    • Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen
    • auch höhere Angestellte oder Selbstständige bei Einbindung in die Organisation (-) Bei Personen die "über sich" frei verfügen können

      • (+) Vertreter des Arztes im Notfalldienst

  2. Widerrechtliche Schadenszufügung (§§ 823 ff. BGB !! des VG)
    • kein Verschulden des Gehilfen notwendig aber keine Haftung bei objektiv fehlerfreiem Verhalten
      • Arg: Auch wenn GF selbst gehandelt hätte würde keine Haftung bestehen
      • Arg. Schutzzweck der Norm
      • § 831 BGB (-) bei Verkehrsunfall falls AN sich verkehrsgerecht verhalten hat
    • (+) wird vermutetAusnahme §§ 827, 82 BGB
      • Arg.: keine Einschränkung im Wortlaut
    • (A) subjektiver Vorwurf gehört zum TB bsp. § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
  3. Übertragung eines Geschäfts vom Geschäftsherrn
    • bei Ausübung eines öffentlichen Amtes § 839 BGB

  4. Handeln in Ausführung der Verrichtung
  5. keine Exkulpation