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Karteikarten - Deliktsrecht
Frage 10 von 16
Was spricht für und gegen die Stoffgleichheitslehre?
- Weiterfresserschäden: Verletzung der mangelfreien Restsache = Eigentumsverletzung?
- Stoffgleichheitslehre delikt. A. erfassen nur Schäden, die nicht mit ursp. Mangel stoffgleich sind
Vergleich des Mangelunwerts bei der Übergabe mit dem später durch den Mangel eingetretenen Folgeschaden. Wenn Wert der Kaufsache aufgr des Mangels bereits bei Gef.überang nach Krieterien des § 441 III BGB herabgsetzt war → § 823 BGB (-). Stoffgleichheit (+).
wirtschaftlich technische Betrachtungsweise
- Stoffgleichheit (+) und § 823 BGB (-) z.B. wenn alle Teile betreffend, wie durchgerostet
- Stoffgleichheit (-) und § 823 BGB (+) wenn klein und reperabel wie Schwimmschalterfall
- nur das Resteigentum: Mangel lag schon von Anfang an vor
- Problem
- je kleiner der Vorwurf an den Verkäufer desto eher haftet er
- aber: Kritik bezieht sich nur isoliert auf Deliktsrecht, ignoriert ausgleichendes Mängelrecht
- aber: Große Mängel sind leichter erkennbar, daher weniger Schutzwürdigkeit beim Käufer
- Beim Verbrauchsgüterkauf ? EUGH (VerbrKauf-RL): Nacherfüllung umfasst auch den Weiterfresser-Schaden ?Ersatz des Äquivalenzinteresses -? unionsrechtlich begründete Ausweitung des NacherfüllungsA's, dient dem Schutz des Verbrauchers und darf daher nicht zur Einschränkung seiner delikt. A. aus § 823 BGB führen


