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Karteikarten - Deliktsrecht

Themengebiet: Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille

Frage 5 von 16

Ist die deliktische Haftung im Gefälligkeitsverhältnis reduziert? Mit welchem Argument wird teilweise für die analoge Anwendung des § 521 plädiert?

    • keine generelle Haftungsreduzierung augr. Gefälligkeit
      • zus. Umstände erfoderlich
      • nicht im Straßenverkehr
    • Reduzierung durch § 521 BGB analog
      • wäre im Straßenverkehr anwendbar

      • e.A.: ja
        • Arg.: Billigkeit
        • Erst-Recht- Schluss wenn schon derjenige priviligiert haftet der sich rechtlich bindet muss dies erst recht für den gelten, der sich nicht bindet
        • Arg.: Vergleichbarkeit liegt in der Unentgeltlichkeit
      • h.M.: nein
        • Arg.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefälligkeitsverhältnisse mit voller Haftung kennt z.B.: Auftrag
        • Wer sich nicht rechtlich binden will, kann auch nich in den Genuss der Privilegierungen kommen
        • Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig