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Karteikarten - Deliktsrecht
Frage 5 von 16
Ist die deliktische Haftung im Gefälligkeitsverhältnis reduziert? Mit welchem Argument wird teilweise für die analoge Anwendung des § 521 plädiert?
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keine generelle Haftungsreduzierung augr. Gefälligkeit
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zus. Umstände erfoderlich
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nicht im Straßenverkehr
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Reduzierung durch § 521 BGB analog
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wäre im Straßenverkehr anwendbar
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e.A.: ja
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Arg.: Billigkeit
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Erst-Recht- Schluss wenn schon derjenige priviligiert haftet der sich rechtlich bindet muss dies erst recht für den gelten, der sich nicht bindet
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Arg.: Vergleichbarkeit liegt in der Unentgeltlichkeit
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h.M.: nein
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Arg.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefälligkeitsverhältnisse mit voller Haftung kennt z.B.: Auftrag
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Wer sich nicht rechtlich binden will, kann auch nich in den Genuss der Privilegierungen kommen
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Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig
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