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Karteikarten - Strafrecht: Verkehrsdelikte

Themengebiet: § 315b, § 315c, Straßenverkehrsdelikte

Frage 7 von 11

Definition "grob verkehrswidrig" iSd §315c I Nr.2

  • Definition
    grob verkehrswidrig bedeutet ein besonders schwerer Vertstoß gegen die Verkehrsregeln