11608
- Unangemessene AGB Klauseln §§ 307 I BGB , II
- Grenzen der Überprüfbarkeit
- Leistungsbeschreibungen
- nicht überprüfbar
- Arg.: Vertragsfreiheit
- Preisvereinbarungen
- nicht überprüfbar
- Arg.: Vertragsfreiheit
- Preisnebenabreden: § 307 BGB anwendbar
- DefinitionAbreden, die eine (wenn auch nur mittelbare) Auswirkung auf Leistung und Gegenleistung haben
- z.B.: bring-or-pay-Verpflichtung
- Bearbeitungsentgelt bei Darlehen
- Arg.: Preis ist nur, was von § 488 S.2 BGB erfasst ist
- a.A.: Disagio = auch laufzeitabhängig, daher eigentlich Preis an sich
- Arg.: Bezeichnung als 'Bearbeitungsentgelt'
- Neben- / Zusatzleistungen § 307 BGB unanwendbar
- z.B.: Entgelt für Bankautomatenbenutzung
- Zusatzleisungen, die keine Leistung im Rechtssinne darstellen / zu denen Verwender nach allg. Grds. ohnehin verpflichtet ist
- z.B.: Entgelt für Ein- / Auszahlungen am Bankschalter
- z.B.: Entgelt für P-Konto
- AT-Regelungen
- Schiftform
- bei Onlineverträgen muss Kündigung per Email möglich sein
- vgl. auch § 309 BGB Nr.13
- BeispielPostversand o.Ä. ist immer unwirksam
- Arg.: da Schiftform auch eigenes Einwerfen erlaubt
- Kaufvertrag
- Verkäufer-AGB
- Ausschluss der Haftung für Vorsatz / grobe Fahrl. / SE wegen Körperschäden
- insb. pausche Ausschlüsse ohne Rückausnahme
- § 309 BGB Nr. 7
- Recht, schon vor Liefertermin zu erfüllen
- grds. ok, weil im Interesse des K
- Beispielaber (-) bei bes. Interesse, wie schwierige Lagerung, wie Einbauküche
- Einkäufer-AGB
- Garantiehaftung von Lieferanten = Verzicht auf Verschulden
- nur bei bes. höherrangigen Interessen
- Verkürzung der Verjährung
- Wertung des § 309 BGB Nr.8b ff)
- Verlängerung der Verjährung
- Umkehrschluss zu § 309 BGB Nr.8b ff)
- Wertung des § 309 BGB Nr.12
- Arg.: gleiche Informationskosten, wenn kein Verbraucher im Spiel
- Werkvertrag
- Begrenzung des SE auf X-faches des Neupreises / Zeitwerts
- Arg.: Wert kann auch seit Neuerwerb gestiegen sein (Sammlerstück)
- Begrenzung des SE auf X-faches des Werklohns
- kein sachlicher Zusammenhang
- einseitige Vertragsgestaltung, die missbräuchlich Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht
- gegenüber Unternehmern aber ok
- Arg.: Besteller kann besser als Untenehmer den Wert einer Ware / Risiko / Versicherungsbedürfnis erkennen
- Mietvertrag
- Kündigungesetzliche Schuldverhältnisseerzicht
- max 4 Jahre
- Arg.: Wertung des § 557a III S.1 BGB
- nicht, wenn besondere Interessen
- BeispielVermietung an Studenten
- Minderung wegen Sachmängeln kann bei Wohnraum nicht abbedungen werden, § 536 IV BGB
- (P) Ausschlussverbot auch für fahrl. SE ?
- h.M.: nein
- Arg.: Abs. 4 bezieht sich nur auf § 536 BGB
- a.A: ja
- Arg.: Verw.stechnik in § 536a BGB auf § 536 BGB wie bei 'Überlassung'
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