Unangemessene AGB Klauseln §§ 307 I BGB , II Schema
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  • Unangemessene AGB Klauseln §§ 307 I BGB , II

    • Grenzen der Überprüfbarkeit

      • Leistungsbeschreibungen

        • nicht überprüfbar

          • Arg.: Vertragsfreiheit
      • Preisvereinbarungen

        • nicht überprüfbar

          • Arg.: Vertragsfreiheit
        • Preisnebenabreden: § 307 BGB anwendbar

          • Definition
            Abreden, die eine (wenn auch nur mittelbare) Auswirkung auf Leistung und Gegenleistung haben
          • z.B.: bring-or-pay-Verpflichtung
          • Bearbeitungsentgelt bei Darlehen
            • § 307 BGB anwendbar, Preisnebenabrede
            • a.A.: Disagio = auch laufzeitabhängig, daher eigentlich Preis an sich
              • Arg.: Bezeichnung als 'Bearbeitungsentgelt'
        • Neben- / Zusatzleistungen § 307 BGB unanwendbar

          • z.B.: Entgelt für Bankautomatenbenutzung
          • Zusatzleisungen, die keine Leistung im Rechtssinne darstellen / zu denen Verwender nach allg. Grds. ohnehin verpflichtet ist
            • z.B.: Entgelt für Ein- / Auszahlungen am Bankschalter
            • z.B.: Entgelt für P-Konto
    • AT-Regelungen

      • Schiftform

        • bei Onlineverträgen muss Kündigung per Email möglich sein

        • vgl. auch § 309 BGB Nr.13

          • Beispiel
            Postversand o.Ä. ist immer unwirksam
            • Arg.: da Schiftform auch eigenes Einwerfen erlaubt
    • Kaufvertrag

      • Verkäufer-AGB

        • Ausschluss der Haftung für Vorsatz / grobe Fahrl. / SE wegen Körperschäden

          • insb. pausche Ausschlüsse ohne Rückausnahme
        • Recht, schon vor Liefertermin zu erfüllen

          • grds. ok, weil im Interesse des K
          • Beispiel
            aber (-) bei bes. Interesse, wie schwierige Lagerung, wie Einbauküche
      • Einkäufer-AGB

    • Werkvertrag

      • Begrenzung des SE auf X-faches des Neupreises / Zeitwerts

        • Arg.: Wert kann auch seit Neuerwerb gestiegen sein (Sammlerstück)

      • Begrenzung des SE auf X-faches des Werklohns

        • kein sachlicher Zusammenhang

        • einseitige Vertragsgestaltung, die missbräuchlich Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht

        • gegenüber Unternehmern aber ok

          • Arg.: Besteller kann besser als Untenehmer den Wert einer Ware / Risiko / Versicherungsbedürfnis erkennen
    • Mietvertrag

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