Vernehmung des Beschuldigten Schema
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  • Vernehmung des Beschuldigten

    • 136, 136a

      • Verhältnis von § 136 StPO zu § 136a StPO

        'Was nicht in § 136a StPO verboten ist, ist erlaubt'!

      • verbotene Täuschung (auch durch Unt.)

        <=> erlaubte kriminalistische List

        • allg. Täuschung

          • z.B.: Vortäuschen einer 'erdrückenden Beweislage'

        • Versprechen

          eines Vorteils

          • unzulässig nach § 136a StPO ist bindende Zusage eines gesetzl. nicht vorhesehene Vorteils

          • zulässig ist Zusage von § 154 I StPO (II nur mit Zusage des Richters) oder § 31 StPO , allg Hinweis auf Milderung

        • Kriminalistische ist List auch ohne ausdrückliche gesetzliche Legitimation grundsätzlich zulässig:

          Das Täuschungesetzliche Schuldverhältnisseerbot soll erst dann greifen, wenn der Beschuldigte bewusst in die Irre geführt würde,

      • gesetzliches

        Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseebot

        • auch, wenn Beschuldigter später zustimmt

        • Klausur: hier immer mitteilen, wie Beweismittel

          in Hauptverhandlung eingeführt werden soll

          • denn Konstellation wird nur relevant,

            weil Beschuldigter nicht mehr redet

        • Gefahr der Überrumpelung bei erster Vernehmung besonders groß

      • Lügendetektor(auch Polygraph genannt)

        • Verstoß gegen Art. 1 I GG?

          • e.A: Ja, auch bei Zustimmung des Beschuldigten
            • Erforschung des Unbewussten stets unzulässig
          • a.A: Nein, zulässig bei Zustimmung des Beschuldigten
            • sowieso nicht möglich Zusammenhänge zw. kognitiven und emotionalen Zuständen zu erkennen
              • Vielzahl von kausalen Ursachen denkbar
        • unbenannte verbotene Vernehmungsmethode, § 136a I StPO

          • e.A.: da Verstoß gegen Art. 1 I GG, auch verbotene Vernehmungsmethode
          • a.A.:Nein
            • arg: keine Täuschung, bloße Irreführung nicht erfasst
            • arg: kein Zwang ggü demjenigen der Durchführung ablehnt, kein Verstoß gegen nemo tenetur, da Gericht dies nicht als belastend werten darf
            • arg: 136a analog(-), da nicht vergleichbar wenn auf Wunsch des Beschuldigten
        • aber ungeeignetes Beweismittel iSv § 244 III 2 StPO?

          • Kontrollfrageverfahren (+)
          • Tatwissenverfahren (+)
    • Belehrung

      § 136 I StPO

      • über

        • Tatvorwurf (S.1), Schweigerecht (S.2) und Recht auf RA

          • Polizei sagt Beschuldigtem: er habe Frau 'Schlimmes angetan' reicht nicht bei Mord

        • + bei Ausländern, § 36 I WÜK, § 114b II S.3 StPO, Recht auf konsularische Hilfe

        • (Polizei) nicht über verletzte Normen

          • Arg.: Aufgabe der StA / des Richters

        • nicht über Verbot der Mehrfachverteidigung

          • Arg.: Wirksamkeit der Handlungen des Verteidigers bis zum gerichtl. Zurückweisungsbeschluss

      • Notwendigkeit:

        Beschuldigtenbegriff

        • für Vernehmung durch Polizei / StA über § 163 StPO

          • setzt Beschuldigten voraus

            • Auftreten in amtlicher Eigenschaft

        • nur bei der ersten

          Vernehmung

          • (P) Erweiterung um zus. Tatkomplex

          • anders als Zeugen, die vor jeder Vernehmung zu belehren sind

        • (P) informatorische Befragung,

          Spontanäußerung

          • noch kein Beschuldig-

            tenstatus entstanden

            Vernehmung (-)

            • als Beweis im Verfahren verwertbar

            • Arg.: Ziel des Selbstbelastungesetzliche Schuldverhältnisseerbotes ist es nicht, vor jeder Selbstbelastung zu schützen

            • Arg.: Die Strafverfolgungsbehörden trifft keine Pflicht, solche Kundgaben zu ignorieren

          • ? aber sobald sich Verdacht verdichtet: Belehrung notwendig

            • bloße Nachfrage zur Spontanäußerung aber auch ohne Belehrung ok

            • dort differenzierte Behandlung

          • ? aber sobald Irrtum erkannt: Belehrung notwendig

            • aber auch zum Schutz des Zeugen Hinauszögern ok, bis gewisse Sicherheit

          • 1. zu Recht als Zeuge vernommen,

            2. Belehrung nach § 55 StPO

          • oder: qualifizierte Belehrung im Nachhinein

      • Fortwirkung

        • erneute (ordnungsgem.) Vernehmung wird durch fehlerhafte erste Vernehmung nicht vereitelt

        • (str) Pflicht zur qualifizierten Belehrung:

          'Ihre Aussagen von vorher sind nicht verwertbar'

          • (neu) und h.Lit

            • Arg.: sonst psych. Druck

          • (alt) nein, Frage ob Vernehmung fortgesetzt werden soll genügt

        • Weglassen der Qualifizierung hat aber nicht das selbe Gewicht wie Belehrung an sich

      • (P) Zweifelsfallregelung,

        wenn nicht klar ist, ob

        Belehrung erfolgt ist

        • in dubio pro reo gilt bzgl. prozuessualen Tatsachen nicht

        • h.Lit.: in dubio pro reo auch hier

          • Arg.: Zentrale Errungenschaft des reformierten Strafprozesses

    • Sonderfall:

      Hörfalle

      • z.B.: dem Beschuldigten wird erlaubt, mit einem Familienangehörigen / Freund

        zu sprechen. Das Gespräch wird dann aufgezeichnet / mitgehört

        • (P) Verhältnismäßigkeit, Ver-

          einbarkeit mit Grundrechten

        • Normen zeigen, dass es keinen Grundsatz der offenen, nicht-heimlichen Vernehmung gibt

      • #

        1. analoge Anwendung von

          §§ 136a, 136 StPO

          • Keine Verbotene Täuschung i.S.v. § 136a StPO

            • mit sonstigen verbotenen Mitteln nicht vergleichbar

          • für direkte Anwendung fehlt es an Vernehmungssituation

          • für analoge Anwendung fehlt es an vernehmungsähnlicher Situation

            • kein Zwang zur Aussage ggü privaten Dritten
            • keine Belehrung erforderlich
          • con.: kein Schutz vor vermeintlicher Autorität

          • Abgrenzung: verbotene Täuschung <? erlaubte List

          • 136a: Verbotene Vernehmungsmethoten - Täuschung
            • keine ausdrückliche Erklärung, dass niemand mithört -? keine Täuschung
            • schützt nur davor in Freiheit beeinträchtigt zu werden, ob er aussagt, nicht aber, gegenüber wem
        2. Verstoß gegen

          'nemo tenetur-Grundsatz'

          • (-), kein Zwang zur Aussage

          • kein Schutz vor irrtumsbedingter Selbstbelastung
          • BGH: (-), mit Mithören

            muss man unter diesen

            Umständen rechnen

          • a.A.: Rechtfertigung eines Eingriffs über Schrankentrias,

            Rechte Anderer: wirksame Rechtspflege, Art. 20 III GG

            • also bezüglich besonders schweren

              Straftaten ok, Interessenabwägung

          • Auswahl des Adressaten unterfällt dem Schutzbereich- Eingriff in Recht am eigenen Wort (+)
            • stets Abwägung
              • Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit funktionstüchtiger Strafrechtspflege
              • nur gerechtfertigt bei schweren Straftaten
      • daher nach allg. Interessenabwägung

        bei schwereren Taten meistens OK

        • schwere Taten: Katalog-

          taten §§ 98a, 100a StPO , 110a

        • wenn andere Ermittlungsmethoden aussichtslos erscheinen

        • Verwertung und darauf beruhende Verurteilung kein Verstoß gegen §261 ZPO

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