- Vernehmung des Beschuldigten
136, 136a
Verhältnis von § 136 StPO zu § 136a StPO
'Was nicht in § 136a StPO verboten ist, ist erlaubt'!
e.A.: ja, präzisierende
Funktion des § 136a StPO
a.A.: nein, bloße Doppelung
von § 136 II StPO durch § 136a StPO
§ 136 II StPO regelt, dass das Verhör abgeschafft ist
und Vernehmung nur rechtliches Gehör sichert
verbotene Täuschung (auch durch Unt.)
<=> erlaubte kriminalistische List
allg. Täuschung
z.B.: Vortäuschen einer 'erdrückenden Beweislage'
Versprechen
eines Vorteils
unzulässig nach § 136a StPO ist bindende Zusage eines gesetzl. nicht vorhesehene Vorteils
zulässig ist Zusage von § 154 I StPO (II nur mit Zusage des Richters) oder § 31 StPO , allg Hinweis auf Milderung
Kriminalistische ist List auch ohne ausdrückliche gesetzliche Legitimation grundsätzlich zulässig:
Das Täuschungesetzliche Schuldverhältnisseerbot soll erst dann greifen, wenn der Beschuldigte bewusst in die Irre geführt würde,
gesetzliches
Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseebot
auch, wenn Beschuldigter später zustimmt
Klausur: hier immer mitteilen, wie Beweismittel
in Hauptverhandlung eingeführt werden soll
denn Konstellation wird nur relevant,
weil Beschuldigter nicht mehr redet
Gefahr der Überrumpelung bei erster Vernehmung besonders großLügendetektor(auch Polygraph genannt)- Verstoß gegen Art. 1 I GG?
- e.A: Ja, auch bei Zustimmung des Beschuldigten
- Erforschung des Unbewussten stets unzulässig
- a.A: Nein, zulässig bei Zustimmung des Beschuldigten
- sowieso nicht möglich Zusammenhänge zw. kognitiven und emotionalen Zuständen zu erkennen
- Vielzahl von kausalen Ursachen denkbar
- unbenannte verbotene Vernehmungsmethode, § 136a I StPO
- e.A.: da Verstoß gegen Art. 1 I GG, auch verbotene Vernehmungsmethode
- a.A.:Nein
- arg: keine Täuschung, bloße Irreführung nicht erfasst
- arg: kein Zwang ggü demjenigen der Durchführung ablehnt, kein Verstoß gegen nemo tenetur, da Gericht dies nicht als belastend werten darf
- arg: 136a analog(-), da nicht vergleichbar wenn auf Wunsch des Beschuldigten
- aber ungeeignetes Beweismittel iSv § 244 III 2 StPO?
- Kontrollfrageverfahren (+)
- Tatwissenverfahren (+)
Belehrung
über
Tatvorwurf (S.1), Schweigerecht (S.2) und Recht auf RA
Polizei sagt Beschuldigtem: er habe Frau 'Schlimmes angetan' reicht nicht bei Mord
+ bei Ausländern, § 36 I WÜK, § 114b II S.3 StPO, Recht auf konsularische Hilfe
(Polizei) nicht über verletzte Normen
Arg.: Aufgabe der StA / des Richters
nicht über Verbot der Mehrfachverteidigung
Arg.: Wirksamkeit der Handlungen des Verteidigers bis zum gerichtl. Zurückweisungsbeschluss
Notwendigkeit:
Beschuldigtenbegriff
für Vernehmung durch Polizei / StA über § 163 StPO
setzt Beschuldigten voraus
Auftreten in amtlicher Eigenschaft
nur bei der ersten
Vernehmung
(P) Erweiterung um zus. Tatkomplex
anders als Zeugen, die vor jeder Vernehmung zu belehren sind
(P) informatorische Befragung,
Spontanäußerung
noch kein Beschuldig-
tenstatus entstanden
Vernehmung (-)
als Beweis im Verfahren verwertbar
Arg.: Ziel des Selbstbelastungesetzliche Schuldverhältnisseerbotes ist es nicht, vor jeder Selbstbelastung zu schützen
Arg.: Die Strafverfolgungsbehörden trifft keine Pflicht, solche Kundgaben zu ignorieren
? aber sobald sich Verdacht verdichtet: Belehrung notwendig
bloße Nachfrage zur Spontanäußerung aber auch ohne Belehrung ok
dort differenzierte Behandlung
? aber sobald Irrtum erkannt: Belehrung notwendig
aber auch zum Schutz des Zeugen Hinauszögern ok, bis gewisse Sicherheit
1. zu Recht als Zeuge vernommen,
2. Belehrung nach § 55 StPO
oder: qualifizierte Belehrung im Nachhinein
Fortwirkung
erneute (ordnungsgem.) Vernehmung wird durch fehlerhafte erste Vernehmung nicht vereitelt
(str) Pflicht zur qualifizierten Belehrung:
'Ihre Aussagen von vorher sind nicht verwertbar'
(neu) und h.Lit
Arg.: sonst psych. Druck
(alt) nein, Frage ob Vernehmung fortgesetzt werden soll genügt
Weglassen der Qualifizierung hat aber nicht das selbe Gewicht wie Belehrung an sich
(P) Zweifelsfallregelung,
wenn nicht klar ist, ob
Belehrung erfolgt ist
in dubio pro reo gilt bzgl. prozuessualen Tatsachen nicht
h.Lit.: in dubio pro reo auch hier
Arg.: Zentrale Errungenschaft des reformierten Strafprozesses
Sonderfall:
Hörfalle
z.B.: dem Beschuldigten wird erlaubt, mit einem Familienangehörigen / Freund
zu sprechen. Das Gespräch wird dann aufgezeichnet / mitgehört
(P) Verhältnismäßigkeit, Ver-
einbarkeit mit Grundrechten
Normen zeigen, dass es keinen Grundsatz der offenen, nicht-heimlichen Vernehmung gibt#
- schützt nur während des Übermittlungesetzliche Schuldverhältnisseorganges, beim Mithören hat Nachricht das Fernmeldenetz schon wieder verlassen
§ 100a StPO : nur Abhören bei Mitwirkung des TKom Anbieters erlaubt <? Mithören
- keine Überwachung iSd §§ 100a ff. StPO
§ 100c StPO : Engriff muss gerätegestützt sein, Nutzung vorhandener Anlagen (-)
analoge Anwendung von
§§ 136a, 136 StPO
Keine Verbotene Täuschung i.S.v. § 136a StPO
mit sonstigen verbotenen Mitteln nicht vergleichbar
für direkte Anwendung fehlt es an Vernehmungssituation
für analoge Anwendung fehlt es an vernehmungsähnlicher Situation
- kein Zwang zur Aussage ggü privaten Dritten
- keine Belehrung erforderlich
con.: kein Schutz vor vermeintlicher Autorität
Abgrenzung: verbotene Täuschung <? erlaubte List
136a: Verbotene Vernehmungsmethoten - Täuschung- keine ausdrückliche Erklärung, dass niemand mithört -? keine Täuschung
- schützt nur davor in Freiheit beeinträchtigt zu werden, ob er aussagt, nicht aber, gegenüber wem
Verstoß gegen
'nemo tenetur-Grundsatz'
(-), kein Zwang zur Aussage
kein Schutz vor irrtumsbedingter SelbstbelastungBGH: (-), mit Mithören
muss man unter diesen
Umständen rechnen
Rechtfertigung zumindest in notwehrähnlichen
Situationen, Straftaten geplant bzw. begangen
z.B.: geplanter Prozessbetrug als Straftat?
a.A.: Rechtfertigung eines Eingriffs über Schrankentrias,
Rechte Anderer: wirksame Rechtspflege, Art. 20 III GG
also bezüglich besonders schweren
Straftaten ok, Interessenabwägung
Auswahl des Adressaten unterfällt dem Schutzbereich- Eingriff in Recht am eigenen Wort (+)- stets Abwägung
- Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit funktionstüchtiger Strafrechtspflege
- nur gerechtfertigt bei schweren Straftaten
daher nach allg. Interessenabwägung
bei schwereren Taten meistens OK
schwere Taten: Katalog-
taten §§ 98a, 100a StPO , 110a
wenn andere Ermittlungsmethoden aussichtslos erscheinenVerwertung und darauf beruhende Verurteilung kein Verstoß gegen §261 ZPOBewerte diese Mindmap:
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