Durchsuchung §§ 102 ff. StPO Schema
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  • Durchsuchung §§ 102 ff. StPO

    • Grundlagen

      zu Durchsuchung §§ 102 ff. StPO

      • Beweiserhebungsverbot

      • (P) Durchsuchung

        zur Nachtzeit, § 104 StPO

      • Durchsicht von Schriftstücken,

        elektr. Speichern, § 110 StPO

        • Grundlage: Durchsuchungsbeschluss

        • Folge: amtl. Gewahrsam

      • Zufallsfunde, § 108 StPO

        • dürfen sichergestellt werden

        • Beschränkung auf best. Gegenstände dient nur VHMK Grunds.

      • Richterliche Bestätigung der vorl. Sicherstellung

        • wenn Beschuldigter schon Herausgabe will, obwohl noch keine Durchsicht

      • Abgrz. Untersuchung: im Körperinneren befindliche Gegenstände, die nicht ohne weiteres zugänglich sind

        • Durchsuchung umfasst grds. auch Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung, auf Körperoberfläche und in Körperöffnungen, die einfach zugänglich sind

      1. Durchsuchungs-

        gegenstand

        • § 102 StPO , z.B.: Wohnung,

          Hotelzimmer, KFZ ...

        • idR: 'Der durchsuchte Gegenstand gehört

          zu den in § 102 StPO genannten Gegenständen'

      2. Zweck

        • Vermutung, des Auffindens von Beweismitteln

      3. Verhältnis-

        mäßigkeit

      4. Anwesenheit von

        Durchsuchungszeugen

        • § 105 II StPO , bei Wohnungen / Geschäftsräumen

        • bei drohendem Zeitverlust nicht zwingend (BGH)

      5. Anordnung

    • § 103 StPO - bei

      Dritten

      • Schema § 103 StPO :

        #

        1. Durchsuchungs-

          gegenstand

          • keine Sachen (KFZ)

        2. Zweck

          • nur bestimmte Beweismittel / Spuren

          • Die Durchsuchung ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter - erwiesener -

            Tatsachen die Annahme gerechfertigt ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden

            der Spur oder eines bestimmten Beweismittels führen wird.

        3. Anordnung

      • 'Andrerer' kann auch juristische Person sein

    • Anordnung

      nach § 105 StPO

      • Durchsuchungsbefehl

      • Gültigkeit: 6 Monate

        • arg: punktuelle Beurteilungsperspektive des Richters

        • Ausnahme: Einverständnis des Beschuldigten nach Belehrung

      • StA, Polizei nur bei

        Gefahr im Verzug

        • Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht einge-

          holt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird

        • besonders (P) wenn der Beschuldigte festgenommen ist

        • Gerichte haben im Rahmen des Möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung

          vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt

          → Bereitschaftsrichter die ganze Nacht in größeren Städten

        • Arg.: Wenn ein Gericht die Verzögerung unter Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters stets

          zu gewährleisten, selbst organisatorisch verursacht hat, kann aus diesem Pflichtverstoß kein Rechtsnachteil zulasten des Betroffenen folgen

        • bei § 103 StPO nur StA

          (nicht Polizei)

      • Inhalt / Anforderungen

        • Begrenzungsfunktion

          • steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen durchsucht werden darf

        • Benennung

          von

          1. Straftat um die es geht

          2. Zweck und Ausmaß

            • ggf. Beispiele

          3. Verdachtsgründe

          4. bei § 103 StPO der Gegenstand

    • Rechtsmittel

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