- Durchsuchung §§ 102 ff. StPO
Grundlagen
zu Durchsuchung §§ 102 ff. StPOBeweiserhebungsverbot
kein generelles Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Arg.: Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit, § 244 II StPO
ggf. ungeschriebenes Verbot ? Abwägung
kein besonders grober Verfahrensverstoß
selbst wenn dann (-) ? Heilung wenn
RMK des hypothetischen Ersatzeingriffs
(P) Durchsuchung
zur Nachtzeit, § 104 StPO
Durchsicht von Schriftstücken,
elektr. Speichern, § 110 StPO
Grundlage: Durchsuchungsbeschluss
Folge: amtl. Gewahrsam
Zufallsfunde, § 108 StPO
dürfen sichergestellt werden
Beschränkung auf best. Gegenstände dient nur VHMK Grunds.
Richterliche Bestätigung der vorl. Sicherstellung
wenn Beschuldigter schon Herausgabe will, obwohl noch keine Durchsicht
Abgrz. Untersuchung: im Körperinneren befindliche Gegenstände, die nicht ohne weiteres zugänglich sind- Durchsuchung umfasst grds. auch Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung, auf Körperoberfläche und in Körperöffnungen, die einfach zugänglich sind
Tatsächliche Anhaltspunkte
Durchsuchungs-
gegenstand
§ 102 StPO , z.B.: Wohnung,
Hotelzimmer, KFZ ...
inkl. Sachen!
inkl. Person
Abgrenzung § 81a StPO
idR: 'Der durchsuchte Gegenstand gehört
zu den in § 102 StPO genannten Gegenständen'
Zweck
Vermutung, des Auffindens von Beweismitteln
im Ggs. zu § 103 StPO
Verhältnis-
mäßigkeit
insb. Erforderlichkeit wg. denkbarer Aufforderung zur Herausgabe?
Anwesenheit von
Durchsuchungszeugen
§ 105 II StPO , bei Wohnungen / Geschäftsräumen
bei drohendem Zeitverlust nicht zwingend (BGH)
Anordnung
§ 103 StPO - bei
Dritten
- Schema § 103 StPO :
#
Durchsuchungs-
gegenstand
keine Sachen (KFZ)
Zweck
nur bestimmte Beweismittel / Spuren
Die Durchsuchung ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter - erwiesener -
Tatsachen die Annahme gerechfertigt ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden
der Spur oder eines bestimmten Beweismittels führen wird.
Anordnung
'Andrerer' kann auch juristische Person sein
Anordnung
nach § 105 StPO
Durchsuchungsbefehl
Gültigkeit: 6 Monate
- arg: punktuelle Beurteilungsperspektive des Richters
Ausnahme: Einverständnis des Beschuldigten nach Belehrung
StA, Polizei nur bei
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht einge-
holt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird
besonders (P) wenn der Beschuldigte festgenommen ist
Gerichte haben im Rahmen des Möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung
vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt
→ Bereitschaftsrichter die ganze Nacht in größeren Städten
Arg.: Wenn ein Gericht die Verzögerung unter Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters stets
zu gewährleisten, selbst organisatorisch verursacht hat, kann aus diesem Pflichtverstoß kein Rechtsnachteil zulasten des Betroffenen folgen
bei § 103 StPO nur StA
(nicht Polizei)
Inhalt / Anforderungen
Begrenzungsfunktion
steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen durchsucht werden darf
Benennung
von
Straftat um die es geht
Zweck und Ausmaß
ggf. Beispiele
Verdachtsgründe
bei § 103 StPO der Gegenstand
Rechtsmittel
Beschwerde, §§ 304 ff. StPO
Antrag auf richterliche Entscheidung, § 98 II StPO
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