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- gemeinsamer Zweck
- Außengesellschaft
- zur Erreichung des gem. Zwecks tritt Gesellschaft als solche nach außen hin auf
- Innengesellschaft
- Ges. bilden lediglich im Innenverhältnis eine G die nach außen im Rechtsverkehr nicht in Erscheinung tritt
- es wird kein Gesamthandsvermögen gebildet
- d.h. die Ghter haben selbst einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch und sind Aktivlegitimiert bei der Geltendmachung 'actio pro socio' kann zwar der einzelne Ghter X gegen X klagen muss aber Leistung in das Gesellschaftsvermögen fordern HK 16
- nur 1 Gesellschafter tritt nach außen hin auf
- Abgrenzungen
- konkludente Vereinbarungen
- durch Auslegung zu ermitteln, ob gemeins. Zweckverfolgung und damit G-Vertrag
- Parteien haltem gemeinsam eine Sache
- Gesellschaft
- Definitionentsteht nicht durch RG, sondern kraft Gesetzes, 947, 948 BGB
- Definitionkein gemeinsamer Zweck, nur Anschaffen, Halten und Verwalten
- gemeinsames Interesse liegt in einer Gewinnbeteiligung
- Gesellschaft
- Definitionpartiarisches Rechtsverhältnis (Austauschvertrag, bei dem Entgelt in Gewinnbeteiligung besteht)
- zwar gemeinsames Interesse
- aber jeder in eig. Verantw. und für eigene Rechnung tätig
- ohne gemeinsamen Zweck, eigene Gewinnbeteiligung
- Definitionpartiarisches Darlehen: kennzeichnend, dass die Vergütung für die Kapitalüberlassung nicht oder nicht nur in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensnehmer erwirtschafteten Erfolg
- Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
- DefinitionPD
- (+) bei geringen Mitwirkungs Kontrollrechten
- Förderung eines Zwecks des Darlehensnehmers
- DefinitionStille G.
- förderung eines gemeinsamen Zwecks
- DefinitionStille Gesellschaft: eteiligt sich der stille Gesellschafter (der so genannte Stille) zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks am Handelsgewerbe eines anderen (des so genannten Geschäftsinhabers), indem er eine Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers leistet.
- Definition§§ 230?236 HGB; ergänzend gelten die §§ 705 ff. BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber nur soweit sie das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffen.
- im ehelichen Güterrecht geregelt
- durch Auslegung zu ermitteln, Gesellschaftsvertrag bei Sonderzwecken
- Partner wollen hier überhaupt keine rechtlich verbindl. Regeln
- können aber GVertrag abschließen
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