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- Ansprüche nach Rücktritt vom Verlöbnis
- Bestehen eines Verlöbnisses
Verlöbnis ist sittenwidrig bei
bestehener Ehe eines der 'Verlobten'- Der im GG ausgesprochene Schutz der Ehe ist Ausdruck einer Wertentscheidung; daher ist es mit den guten Sitten unserer Rechtsordnung nicht vereinbar
- Jederzeitige Rücktrittsmöglichkeit nach § 1298 BGB besteht
- Besondere Rücktrittsfolgen der §§ 1298 f. BGB würden umgangen werden
- Analoge Anwendung bei nichtigem Verlöbnis, wenn der Anspruchsteller die Nichtigkeit nicht kannte
- SE nach §§ 1298, 1299 BGB
- Lex specialis zu §§ 280, 1297 BGB
- Daneben ggf: § 823 I (Gesundheitsverletzung), § 823 II iVm § 263 StGB (Heiratsschwindel), § 826, wobei das Bestehen der §§ 1298, 1299 zeigt, dass allein der Bruch eines Verlöbnisses nicht als sittenwidrige Schädigung anzusehen ist
- Schema § 1298: Prüfung
- Verlöbnis
- wirksamer Rücktritt
- h.M.: ja
- Ehe kann nicht ohne Willen des Verlobten geschlossen werden, es darf auf ihn keinerlei Zwang ausgeübt werden - § 107 BGB ist nicht auf den Rücktritt vom Verlöbnis anwendbar
- Arg.: nach der Vertragstheorie kann Mi höchstpers. RG ohne Zustimmung ges. Vertreter vornehmen, vgl. auch
- Arg.: § 607 ZPO: Mi kann auch Scheidung beitreiben
- e.A.: nein
- Arg.: resultierende SE-Ansprüche sind rechtl. nachteilig iSd § 107 Fall 1 BGB!
- ohne wichtigen Grund
- DefinitionTatsachen, die bei sachlicher Würdigung des Einzelfalls den Zurücktretenden von der Verlobung abgehalten hätten
- schwindende Zuneigung: (-)
- Arg.: nicht überprüfbar
- SE auf neg. Interesse
- auch Erwerbsausfallschaden, vgl. § 1298 I BGB 2 Fall 2
- Rückforderung von Geschenken, § 1301 BGB
- weitere AGL
- Bestehen des § 1301 BGB zeigt, dass allein der Rücktritt kein grober Undank ist
- §§ 823 II, 249 iVm § 263 StGB
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