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- sog. Ehestörungsklage
- Ansprüche gegen den Ehepartner
- Unterlassung
- (P) ist eheliche Treue ein RG mit absoluter Wirkung
- e.A.: ja
- Arg.: absoluter Charakter gem. Art. 6 GG
- Anspruch jedenfalls gem. § 120 III FamFG nicht vollstreckbar
- a.A.: nein
- Arg.: Recht inter partes
- räumlich - gegenständlicher Bereich der Ehe
- Arg.: eigene Wohnung ist Rückzugsbereich Rückzug dann unmöglich
- SE
- Anspr. wg. Nichtfortbestehen i.F.v. zuk. entgangener Unterhaltsanspr.
- undenkbar, kein Ewigkeitsanspruch der Ehe
- Abwicklungsinteresse = Anwaltskosten usw.
- Ehe ist zwar Vertrag, aber
- (-) Eherecht ist abschließend
- RG Verletzung
- (-) weil grunds. keine immat. Schäden, § 253 BGB
- eheliche Treue, § 1353 BGB
- (P) absolutes RG
- Verschulden
- con.: Zerrüttungsprinzip
- Verschuldensprinzip 1977 abbgeschafft, keine 'Schlammschlacht' vor Gericht gewollt
- Schaden
- (-), weil abschl. Regeln zur Kostentragung (§ 243) im FamFG
- Arg.: es gibt keinen Gewinner, nur Verlierer
- Ansprüche gegen den Dritten
- Unterlassung
- (-) wegen Mitbesitz der Ehefrau, § 866 BGB
- wirkt nur zwischen den Ehegatten
- bzgl. räumlich gegenständlicher Bereich der Ehe
- SE
- scheitert nach BGH an RGV
- Con.: Wesentlichkeitstheorie - wenn, dann muss das Parlament dies regeln
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