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- Unterhalt
- Zeiträume
- Familienunterhalt während der Ehe
- von der Eheschließung bis zur Trennung
- §§ 1360 S.1 BGB , 1360a
- Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
- Trennung bis Scheidung (max 3 Jahre)
- + §§ 1361a, 1361b BGB
- Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff. BGB
- grundsätzlich kein Unterhalt Grundsatz der Eigenverantwortung
- aber
- § 1570 BGB bei Kindern
- Basisunterhalt von nur 3 Jahren
- nach Reform des § 1570 BGB
- Rspr. alt: Altersphasenmodell
- bis zum 7. Lebensjahr voll
- bis zum 15. Lebensjahr die Hälfte
- bei Arbeitslosigkeit, § 1573 BGB
- Arbeitspflicht spätestens, wenn jüngstes Kind 3 wird
- bei Krankeit, § 1572 BGB
- bei Alter, § 1571 BGB
- Schema: Prüfung
- Unterhaltstatbestand
- Ehegatten §§ 1360 S.1 BGB , 1360a
- Trennung § 1361 I BGB
- Nachehelich § 1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung) §§ 1570 - 1573 BGB , 1575, 1576
- Verwandte § 1601 BGB
- Verwandtschaftsbegriff § 1589 S.1 BGB
- Vorrang der Ehegatten §§ 1584, 1608 BGB
- kein Unterschied zu unehelichen Kindern § 1615a BGB
- Ausbildungsunterhalt § 1610 II BGB
- Betreuungsunterhalt uneheliches Kind § 1615l BGB
- Vaterschaft gesichert § 1600 BGB d IV
- Rang Vater vor Mutter § 1615l III S.2 BGB
- Bedürftigkeit
- Bei Ehegatten der Andere oder Kinder, die nur geringfügig oder nicht zum Unterhalt beitragen können
- Bei Trennung § 1577 II BGB analog + Erwerbsogliegenheit § 1361 I BGB , II (geringfügigerer Maßstab als bei nachehlichem Unterhalt)
- Kindergeld § 1612b oder Erziehungsgeld § 9 S.1 BErzGG kein Einkommen (-)
- Freiwillige Leistungen Dritter §§ 1608, 1584 BGB kein Einkommen (-)
- Bei nachehelichem Unterhalt § 1577 BGB
- Bei Verwandten § 1602 BGB
- Erwerbsobliegenheit des Bedürftigen
- Bei Kindesunterhalt § 1602 BGB
- auch Kosten der Berufsbildung, v.a. nach Fähigkeit, Begabung, Zielstrebigkeit und Neigung
- Bei Betreuungsunterhalt §§ 1615l III BGB , 1602 I
- erste 3 Jahre keine Erwerbsobliegenheit
- Umfang des Anspruchs
- Bei Ehegatten Umfang insb. Haushalt, Nahrung, Kleidung, Betreuung, Haushalt, persönliche Bedürfnisse
- Bei Trennung nach § 1361 I S.1 BGB ; Berechnung mit Halbteilungsgrundsatz; Bedarf = 1/2 * ((EK des Pflichtigen - 1/10) + (EK des Berechtigten - 1/10)) 1/10 ist der Erwerbstätigenbonus als Arbeitsanreiz
- Abzugsfähige Posten für prägende Lebensverhältnisse s.u.
- Bei nachehelichem Unterhalt nach Lebensverhältnissen § 1578 I BGB ; Zeitpunkt: Eheschließung bis RK der Scheidung
- Kindesunterhalt ehelicher Kinder vorweg (241 €) und hälftiges Kindergeld abzuziehen
- Haushaltsführung eheprägend, wenn aufgenommene Arbeit während Trennung
- Karrieresprung eheprägend, wenn schon in Ehe angelegt war
- abzgl. Lebensversicherung und bis 5 % berufsbedingte Aufwendung
- Kredit i.d.R nur, wenn in Ehe aufgenommen, Ausnahme wenn für Arbeit notwendig
- Berechnung wie bei Trennung
- Erbschaft (-)
- Bei Verwandten § 1610 BGB
- Bei Kindesunterhalt § 1612 I BGB , II, 1610 I
- Tabelle des OLG (Zumeist Düsseldorfer)
- Anteilige Haftung der Eltern § 1606 III BGB
- Bei Betreuungsunterhalt §§ 1615l III BGB , 1610 nach Lebensstellung vor Geburt des Kindes, letztes Einkommen oder Mindestbedarf 770 €
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
- Bei Ehegatten wechselseitig vor anderen Verwandten § 1608 I S.2 BGB
- Bei Trennung, falls höhere Mittel als angemessener Lebensbedarf. Unterhalt darf Selbstbehalt nicht unterschreiten.
- Bei nachehelichem Unterhalt § 1581 BGB , Selbstbehalt von mindestens 1.050 ?
- Leistungsfähigkeit von weiteren Verpflichtungen abhängig § 1581 S.1 BGB
- Bei Verwandten § 1603 BGB ; Selbstbehalt in Form angemessenen MIndestunterhalts berücksichtigen
- Bei Kindesunterhalt § 1603 BGB
- Bei Betreuungsunterhalt § 1615l III S.1 BGB , 1603 I, Selbstbehalt von mindestens 1.050 €
- Kein Ausschluss
- generell:
- § 1579 BGB 'grob unbillig'
- Beispielggf. bei Ehebruch, Betrug, Beleidigungen
- durch Ehevertrag, § 1585c BGB
- Bei Trennungsunterhalt: Verzicht nach §§ 1361 IV S.4 BGB , 1360a III, 1614 nicht möglich
- Verzug §§ 1361 IV BGB , 1360a III, 1313 I
- Bei nachehelichem Unterhalt
- Unterhalt für Vergangenheit § 1585b BGB
- Rang, Mangel
- Beendigung § 1586 BGB
- 1578b
- Bei Verwandten: § 1611 I BGB
- Bei Kindern: Keine Verwirkung § 1611 BGB
- Kein Verzicht für die Zukunft § 1614 I BGB
- aber Verzicht für Vergangenheit möglich § 1614 II BGB , 760 II
- Verzug nach § 1613 BGB
- Rangfolge §§ 1608, 1609 BGB , 1615 I, II
- Bei Betreuung: Verwirkung § 1615l III S.1 BGB , 1611 möglich
- andere Unterhaltsberechtigte
- Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB )
- Rangfolge (§ 1609 BGB )
- vertragliche Regelung 'Ehevertrag', § 1585c BGB
- Notarpflicht § 128 BGB
- bzgl. nachehelichem Unterhalt: § 1585c S.2 BGB
- nicht aber: Trennungsunterhalt (formfrei)
- bzgl. Unterhalt der Kinder: idR Sachzusammenhang zu § 1585c S.2 BGB
- grundsätzlich: Dispositionsfreiheit
- in §§ 1353, 1356 kommt das vom Gesetzgeber gewollte Recht der Partner zum Ausdruck, die Gemeinschaft eigenverantwortlich zu gestalten (Art. 6 GG) - sog. Ehevertragsfreiheit
- Kernbereichsprüfung Inhaltskontrolle, §§ 138, 142 BGB
- 138
- Wirksamkeitskontrolle
- + zus. Umstände
- Billigkeit bei Abschluss
- Beispielz.B. Indiz für § 138 I BGB : Schwangerschaft, noch keine Ehe geschlossen
- 242
- Ausübungskontrolle
- Billigkeit am Ende der Ehe
- BeispielPauschalbeträge / Genzen sollten daher immer wertgesichtert (inflationssicher) festgelegt werden
- Stufenmodell des BGH für Totalverzicht
- Stufe (Kernbereich)
- Unterhalt wg. Betreuung von Kindern kann man nie ausschließen
- Begrenzung auf 2/3 von mittelhohem Einkommen wohl ok
- Stufe
- Arg.: vorweggenommener Altersunterhalt
- zumindest bei Doppelverdienerehen ohne Kinder
- Stufe
- pauschalen Zugewinn bei Tod kann man immer ausschließen
- zeitliche Grenzen
- Rspr. alt: nur leichte Verkürzung der 8 / 15 Jahre Regel für Betreuungsunterhalt ok
- nach neuer Rechtslage (§ 1570 BGB ) wohl auch erheblich kürzere Regelung (min. 3 Jahre) ok
- Brutto zu bereinigtem Netto
- Nettoeinkommen
- Abzug Einkommens- und Kirchensteuer
- Abzug Vorsorgeaufwendungen
- Abzug berufsbedingte Aufwendungen
- Abzug Mehrbedarf wegen Krankheit und Alter
- Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden
- bei Ehegatten Abzug Kindesunterhalt
- bei Ehegatten Abzug vermögenswirksame Leistungen des Unterhaltspflichtigen
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