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- Haftung für Verrichtungsgehilfe
- Schema § 831: Vrrs.
- Übertragung eines Geschäfts vom Geschäftsherrn
- bei Ausübung eines öffentlichen Amtes § 839 BGB
- Weisungsgebundenheit
- DefinitionGeschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen
- auch höhere Angestellte oder Selbstständige bei Einbindung in die Organisation (-) Bei Personen die 'über sich' frei verfügen können
- (+) Vertreter des Arztes im Notfalldienst
- Handeln in Ausführung der Verrichtung
- dass die Tätigkeit zum vertraglich geschuldeten Tätigkeitsfeld gehört, ist nicht notwendig
- selbst bei Vorsatz, wenn gerade die Hauptplficht verletzt wird
- Widerrechtliche Schadenszufügung (§§ 823 ff. BGB ..!! des VG)
- kein Verschulden des Gehilfen notwendig aber keine Haftung bei objektiv fehlerfreiem Verhalten
- Arg: Auch wenn GF selbst gehandelt hätte würde keine Haftung bestehen
- Arg. Schutzzweck der Norm
- Beispiel§ 831 BGB (-) bei Verkehrsunfall falls AN sich verkehrsgerecht verhalten hat
- (+) wird vermutetAusnahme §§ 827, 82 BGB
- Arg.: keine Einschränkung im Wortlaut
- (A) subjektiver Vorwurf gehört zum TB bsp. § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
- Keine Exkulpation
- Exkulpation möglich?
- Schema § 831: #
- Sorgfältige Auswahl
- längere Zeit bewährt, aber Kontrollpflichten
- Umso schwieriger und verantwortungesetzliche Schuldverhältnisseoller die Tätigkeit ist, umso schwieriger ist die sachgerechte Auswahl
- ggf. Erprobungsphase
- Sorgfältige Überwachung
- Keine haftungsbegründende Kausalität
- Dezentralisierter Entlastungsnachweis (nur nächste Führungsebene muss überwacht werden)
- stets prüfen ob nicht Mangelnde Organisation des Betriebes vorliegt, dann Haftung nach § 823 I BGB
- Keine Anwendung iRd Produzentenhaftung
- Grundlagen zu Haftung für Verrichtungsgehilfe
- eigene Anspruchsgrundlage
- Prüfung idR
- Handlung oder Unterlassen (-)
- subsidiär ggü § 839 BGB
- Organisationsverschulden
- Haftung nach § 823 I BGB
- Geschäftsführer und VG haften ggf als GS nach § 840 BGB
- JUP
- haftung bei Verletzung eines Dritten durch verfassungsmäßigen Vertreters nach
- §§ 823I BGB , 30,31,89
- Gilt nicht im Verhältnis GH- VG
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