Anwaltsklausur aus Klägersicht (Anwaltsklausur Zivilrecht) Schema
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  • Anwaltsklausur aus Klägersicht (Anwaltsklausur Zivilrecht)

    • idR 2-schichtiger Aufbau (außer komplett unstreitig)

      1. Klägerstation

        • OS: Zu prüfen ist, ob für den Mandanten schlüssig Ansprüche geltend gemacht werden können

          • Zukunft
          • nie von Begründetheit sprechen
        • Mandantenbegehren braucht nicht zu formuliert werden

        • zunächst prüfen, was der Mandant ausdr. will

          • danach, was er sonst noch haben könnte
        • Zwischenergebnis

      2. Beklagtenstation

        • OS: Zu prüfen ist, ob auf Grundlage eines möglichen abweichenden Sachvortrags erhebliche Einwände des Gegners bestehen.

        • ggf. eigene Ansprüche des Gegners (iRd §§ 387 ZPO / § 273 ZPO )

          • ggf. Replikstation, wenn durch erneuten Sachvortrag zu entkräften
        • nur Einwendungen aufgrund von Bestreiten

          • reine Rechtsfragen kommen schon in Kl.Station
          • wenn sonst nichts: 'Aufgrund der Tats. dass nur Rechtsfragen streitig sind, war hier nichts zu prüfen'
        • Zwischenergebnis

        1. welche Beweismittel kommen in Betracht?

        2. Zwischenergebnis

          • Nach Abwägung aller Umstände wird voraussicht bewiesen werden können, dass...
          • oder: Die Beweisprognose ist hier offen, es wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommen
          • oder: die Beweisprognose ist negativ
            • dann Hinweis an Mandanten in Zmk, trotzdem Klage!
      3. Zweckmäßigkeitsstation

    • Terminologie

      • immer bei 'Mandant' bleiben

        • nicht 'Kläger'

    • Aufbau

      1. Gutachten

        • ggf. Auslegung des Mandantenbegehrens

          • #
            • im Gutachten
            • nicht zwingend in 'Auslegungsstation'
              • kostet nur Zeit
          • Aliud, Mehr, Weniger (ev. Freistellung)
          • 'Umfassende Beratungspflicht des Mandanten'
        • idR 2-schichtiger Aufbau (außer komplett unstreitig)

      2. praktischer Teil

        • bei Nichtbeweisbarkeit ggf.: Vorbringen des Gegeners zu Eigen machen

          • nur so darf das Gericht den Vortrag zu unseren Gunsten berücksichtigen
        • Schriftsätze

          1. Mandantenschreiben
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