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- Anwaltsklausur aus Klägersicht (Anwaltsklausur Zivilrecht)
- idR 2-schichtiger Aufbau (außer komplett unstreitig)
- Klägerstation
- OS: Zu prüfen ist, ob für den Mandanten schlüssig Ansprüche geltend gemacht werden können
- Zukunft
- nie von Begründetheit sprechen
- Mandantenbegehren braucht nicht zu formuliert werden
- zunächst prüfen, was der Mandant ausdr. will
- danach, was er sonst noch haben könnte
- Zwischenergebnis
- Beklagtenstation
- OS: Zu prüfen ist, ob auf Grundlage eines möglichen abweichenden Sachvortrags erhebliche Einwände des Gegners bestehen.
- ggf. Replikstation, wenn durch erneuten Sachvortrag zu entkräften
- nur Einwendungen aufgrund von Bestreiten
- reine Rechtsfragen kommen schon in Kl.Station
- wenn sonst nichts: 'Aufgrund der Tats. dass nur Rechtsfragen streitig sind, war hier nichts zu prüfen'
- Zwischenergebnis
- welche Beweismittel kommen in Betracht?
- wenn vermeintl. unstreitig trotzdem: 'Obwohl der Sacheverhalt zwischen den Parteien wahrscheinlich unstreitig bleibt, ist aus anwaltlicher Vorsicht dennoch eine Beweiswürdigung vorzunehmen'
- 70% der Klausuren: die Parteien streiten oft nur um Rechtsfragen
- Schadenshöhe kann immmer gem. § 287 ZPO geschätzt werden
- kein Beweis nötig
- Zeugen
- grds. alle Zeugen benennen (anwaltliche Vorsicht → sonst Präklusion in Berufung)
- nur unsichere Zeugen ggf. aussortieren
- ladungsfähige Anschrift mitteilen
- ggf. Arbeitsplatz
- notfalls: 'Zeugnis des N.N., dessen ladungsf. Anschrift nachgereicht wird'
- Urkunden
- Originale gem. § 420 ZPO bei Verlangen dem Gericht vorlegen (hinschreiben! - nur § 286 I ZPO )
- sonst ist §§ 415, 416 ZPO (-)
- Herausgabe ggf. § 810 BGB / §§ 421, 428 ZPO (beantragen!)
- eigene Parteivern.
- DefinitionDefinition hinschreiben
- Zwischenergebnis
- Nach Abwägung aller Umstände wird voraussicht bewiesen werden können, dass...
- oder: Die Beweisprognose ist hier offen, es wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommen
- oder: die Beweisprognose ist negativ
- dann Hinweis an Mandanten in Zmk, trotzdem Klage!
- Zweckmäßigkeitsstation
- OS: Zu prüfen ist, welche prozesstaktischen Schritte im vorl. Fall zweckmäßig sind
- Die Vorgehensweise wird sich am Rechtsschutzziel des Mandanten zu orientieren haben. Dies besteht vorliegend darin ..
- immer klären
- was
- und warum (wichtig!)
- insb. Prozessökonomie
- Degression der Gebührentabelle
- Beispiel2 Anspr. erkannt → obj. Klagenhäufung → warum? → s.o.
- Terminologie
- immer bei 'Mandant' bleiben
- nicht 'Kläger'
- Aufbau
- Gutachten
- ggf. Auslegung des Mandantenbegehrens
- #
- im Gutachten
- nicht zwingend in 'Auslegungsstation'
- kostet nur Zeit
- Aliud, Mehr, Weniger (ev. Freistellung)
- 'Umfassende Beratungspflicht des Mandanten'
- idR 2-schichtiger Aufbau (außer komplett unstreitig)
- praktischer Teil
- bei Nichtbeweisbarkeit ggf.: Vorbringen des Gegeners zu Eigen machen
- nur so darf das Gericht den Vortrag zu unseren Gunsten berücksichtigen
- Schriftsätze
- Mandantenschreiben
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