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Karteikarten - Referendare: Anwaltsklausur ZivilR
Frage 16 von 33
Wonach muss der Klägeranwalt bei Verkehrsunfällen immer seinen Mandanten fragen, wenn seine Mithaftung (= Anspruchkürzung) in Betracht kommt?
- Ansprüche des Geschädigten gegen eigene Kaskoversicherung: Quotenvorrecht, § 86 VVG
1. Schritt
Kongruente Schäden (Kasko + Haftpflicht)
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert
Nicht konkgruente Schäden (nur Haftpflicht)
2. Schritt
Anteil Haftung nicht kongruente Schäden berechnen
Kongruente Schäden um Zahlung der Vollkasko kürzen
Begleichung durch gegnerische Haftpflicht bis zur Höhe der Haftungsquote aus der Gesamtsumme er kongruenten Schäden
Übergang auf Kasko § 86 I S.2 VVG
Vertraglicher Kaskoanspruch + Haftpflicht nach Quote minus kongruente Schäden


