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Karteikarten - Strafrecht: Aussagedelikte
Frage 2 von 13
Stellt eine Täuschung "mit Wahrkeitskern" eine Straftat nach § 145d dar?
- (P) Täuschung mit Wahrheitskern
- h.M.: nur erfasst, wenn Behörde erheblich mehr Aufwand betreibt
- weniger als bei § 164 StGB , weil kein Individualschutz
- z.B. nicht: § 223 StGB zu Raub dazugedichtet
- z.B. nicht: aus Versuch Vollendung gemacht
- m.M.: Täuschung (+), wenn neue prozessuale Tat


