6800
- Anwartschaft an Immobilien
- Entstehungsgründe
- bindende Auflassung, § 873 II BGB
- Nicht durch Bedingung, unzulässig: § 925 II BGB
- Stellung des Eintragsungsantrags durch Erwerber
- sonst könnte Veräußerer eigenen Antrag zurückziehen (§ 13 GBO) und einseitig vernichten
- Beispiel
- Übertragung
- analog §§873, 925
- Recht an einem Grundstück
- formlos, ohne Eintragung im Grundbuch
- (P) Formbedürftigkeit einer Verpflichtung zur Aufhebung
- h.M.: ja, § 311b I S.1 BGB
- Arg.: Vorstufe zum Vollrecht, gleicher Schutz
- a.A.: nein
- Arg.: Zweck des AnwR. ist Schutz des Erwerbers vor Handlungen des V, nicht vor eigener Unüberlegtheit
- Erwerber kann Formlos AWR aufheben
- Rechtsfolgen
- Vollrecht ab Eintragung in Grundbuch
- Anspruch nach § 1004 BGB analog
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