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- Formvorschriften, §§ 125 ff. BGB
- Varianten
- gesetzliche Schriftform, § 126 BGB
- Unterschrift
- Fax, Computerfax
- gleiche Urkunde (Tackerproblematik)
- körperliche Verbindung der einzelnen Blätter
- Paginierung und fortlaufende Nummerierung der einzelnem Bestimmungen
- Beispielarbeitsrechtliche Kündigung, (§ 623 BGB )
- BeispielKündigung im von Wohnraum-Miete (§ 568 BGB )
- elektronische Form, § 126a BGB
- Signatur nach SigG = Sicherungsmittel
- Zertifikat + Signaturkarte
- De-Mail = sicheres Transportmittel zwischen 2 De-Mail-Konten
- Akkreditierungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren + Chipkarte
- optional Absenderbestätigung
- Beweis im Prozess
- mittels Augenschein nach § 371 I 2 ZPO von Datenträger
- oder Papierausdruck nach freier Beweiswürdigung § 286 I ZPO
- §§ 371a, 371b ZPO echte Urkunde = Beweisregeln nach § 286 II ZPO
- eingescannt und mit Signatur versehen
- § 371b ZPO öffentliche elektronische Akten
- nur natürliche Personen
- eIDAS-VO: auch jur P mit elektronischem Siegel
- mit qual. elektr. Zeitstempeln versehen, Art. 41 II
- elektr Einschreiben, Art. 43 II
- gesetzliche Vermutung des § 292 ZPO
- Textform, § 126b BGB
- zur dauerhaften Wiedergabe geeignet
- Email (+)
- Beweis im Prozess
- Papierausdruck nach freier Beweiswürdigung § 286 I ZPO
- (P) Beweiseignung für Unverfälschtheit/ Autorenschaft
- Anscheinsbeweis des Zugangs durch automatische Lesebestätigung
- sonst modifizierte Darlegungslast
- (P) Anhänge vs. Spamfilter als Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung
- z.B. telefonisch oder schriftlich ankündigen oder bestätigen
- SMS (+)
- Homepage (-)
- Urkunde
- gewillkürte Schriftform, § 127 BGB
- Erleichterungen gegenüber § 126 BGB
- BeispielKündigung Handyvertrag, Kündigung Stromanbieter
- BeispielÄnderung des Arbeitsvertrags
- wenn Schriftform vereinbart, reicht bloße Email ohne Signatur
- Auslegungsregel → im Zweifel
- Arg.: Erklärtes Ziel des Gesetzgebers = dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis Rechnung zu tragen
- z.B.: Postzustellung ist zu streng (man kann auch selbst einwerfen)
- konkludente Aufhebung (idR durch mündl. / Emailangebot zur Vertragsänderung)
- einfache Schriftformklausel
- ganz h.M. konkludent aufhebbar
- (P) auch unbewusst Erklärungswille notwendig?
- h.M.: auch unbewusst
- Arg.: entscheidend ist, was Parteien in dem Moment gewollt haben
- Arg.: Privatautonomie
- Arg.: Folge des § 125 S.2 BGB tritt nur im Zweifel ein - hier aber Zweifel gerade ausgeräumt
- man muss nicht an vorher denken
- qualifizierte Schriftformklausel
- h.M.: auch hier konkludent aufhebbar, wenn in AGB
- §§ 300b, 307 II BGB - Individualabrede hat immer Vorrang
- Arg.: Verzicht auf zukünftige Vertragsfreiheit ist unmöglich
- → ansonsten: Bindung
- Notar § 128 BGB
- Stufenbeurkundung
- jede Partei bei einzelnen Terminen
- ok gem. § 152 BGB
- § 311b BGB , KV über Grundstücke
- (P) fallen Verrechnungsabreden auch unter § 311b BGB
- BeispielA verkauft an B für 300k, sie geben bei Notar aber nur 200k an, weil der A dem B noch 100k schuldet, die sie verrechnen wollen
- ja, aber unschädl. wenn K die Belege nachweist
- Arg.: § 139 BGB widerlegt
- Arg.: die Parteien wussten was sie tun, wollten Vertrag notfalls auch ohne Abrede
- 'stehen und fallen' Rechsprechung
- alle Vertragsbestandteile, mit denen die Vereinbarung stehen und fallen soll, sind beurkundungspflichtig
- BeispielGegenleistungen, Zahlungsmodalitäten, Nutzungsentgelte, Gewährleistungsregeln
- Beispielz.B. (-): falsche beeurkundung der Angabe, dass Kaufpreis schon gezahlt
- Heilung, Überwindung der Formvorschriften
- geschriebene Heilung
- § 311b I S.2 BGB , Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch
- § 518 II BGB , Heilung der Schenkung durch Bewirkung
- § 766 S.3 BGB , wenn der Bürge zahlt, wird Bürgschaftsvertrag geheilt
- agl. Täuschung bei Vertragsschluss
- bewusste Nichteinhhaltung
- Edelmann Fall
- Parteien vertrauen sich so, dass sie keinen Schutz wollen
- Arg.: wer sein Geschäft bewusst nicht dem Recht untersellt, dem hilft das Recht auch nicht
- unbewusste Nichteinhaltung
- Bauträger Fall
- Ausnahme bei unerträglichen Ergebnissen
- BeispielAnwalt A will K Grundsück verkaufen. Obwohl er Zweifel hat, ob dies wirklich formlos möglich ist, belassen sie es bei bloßer Schriftform
- nur neg. Interesse, das dem pos. Interesse nicht gleichkommen darf (keine Naturalrestitution)
- sonst quasi Erfüllung/ Unterlaufen v. § 125 BGB
- es haftet nur der Profi
- Grundlagen zu Formvorschriften, §§ 125 ff. BGB
- Grundsatz: Formfreiheit, Privatautonomie
- Funktionen
- Warnfunktion
- Beispiel
- Klarstellungs- und Beweisfunktion
- Beispiel
- hier keine Anwendung des § 125 BGB auf Vorvertrag
- Belehrungs- und Beratungsfunktion
- Beispiel
- Auslegung §§ 133, 157 BGB
- BGH vertritt die bei Auslegung von formb. RG die Andeutungstheorie
- Umstände außerhalb der Urkunde können nur herangezogen werden, wenn zumind. unvollst. Ausdruck in Schriftstück
- Grenzfälle
- eigentlich nicht, weil nicht an Verkauf gebunden, aber
- Arg.: Faktischer Zwang zum Abschluss bei zu hoher Vertragsstrafe
- Arg.: Umgehung der Warnfunktion
- wenn Übertragung v. Grundstück schon im Vertrag selbst festgelegt
- bei Eintritt, wenn dieser von Einbringung eines Grundstücks abhängig gemacht wurde
- nicht beim Eintritt, wenn Grundstück schon zum Gesellschaftsvermögen gehört
- Aufhebung v. formb. RG (z.B.: § 311 BGB b)
- KV wurde schon vollzogen
- Aufhebung ist formbedürftig. § 311b BGB
- Arg.: wie jeder andere Grundstücksvertrag
- KV wurde noch nicht vollzogen
- Aufhebung formlos möglich
- Arg.: Schutzzweck des § 311b BGB nicht berührt (Warnfuntion)
- Formbedürftigkeit str.
- e.A.: (+)
- Arg.: Schutz des K, wesensgleiches Minus
- h.M.: (-)
- Arg.: AnwartschaftsR soll nur vor Zwischenverfügungen, nicht vor Übereilung schützen
- Arg.: Umgehung der Warnfunktion (s.u.)
- Beispiel
- BeispielBGH: bei Umgehung des § 311b I BGB 'unwiderrufliche Vollmacht'
- Stellvertretung ohne Kenntlichmachung
- BeispielVertreter V unterschreibt Bürgschaft mit Namen des Hintermanns 'Bü' ohne Kürzel (i.V., i.A.)
- Stellvertr. wirksam ?
- e.A.: nichtig
- Arg.: Vertrauensschutz, Unterzeichner wird auch als Aussteller einer WE erwartet
- h.M.: wirksam
- Arg.: Gewohnheitsrecht, Interessen sind gewahrt
- aus Sicht des Geschäftspartners (Bank) hat Hintermann WE abgegeben
- Wille des Hintermanns wird gefolgt
- Schriftform gewahrt ?
- h.M.: ja
- Arg.: Gewohnheitsrecht
- a.A.: nein
- Arg.: klarer Wortlaut '... vom Aussteller eigenhändig ...'
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