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- Zulässigkeit der Normenkontrolle
- Schema: abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2
- Zuständigkeit
- ergibt sich aus: Art. 93 I Nr. 2 GG iVm §§ 13 Nr.6, (76 ff. BVerfGG)
- Verfahrensabhängige Voraussetz.
- 76 ff. BverfGG
- Antragsberechtigung/ Antragssteller
- #
- Bundesregierung
- Landesregierung
- ein 1/4 der MdB
- kein Drittel mehr, wie früher!
- nicht: Bundesrat
- AntrS setzt Verfahren in Gang
- AntrGegner gibt es nicht
- Antragsgegenstand
- materielles Gesetz
- materieller Begriff (viel) weiter als unten formeller Begriff
- vor- oder nachkonstitutionell
- aber erst nach Verkündung. In-Kraft-treten nicht erforderlich
- denn vorbeugende NK! unzulässig
- hier auch kein Ausweichen auf Organstreit
- Arg.: Gewaltenteilung, es kann sich noch etwas ändern!
- außer völkerR Verträge
- bundes- oder landesrechtlich
- Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 23 I 2, 59 II GG)
- Antragsbefugnis
- Grad der Zweifel
- h.M.: bloße Zweifel gem. Art. 93 I Nr.2 ausreichend
- Arg.: Vorrang des GG vor einfachgesetzl. Normen
- a.A.: Überzeugung von Nichtigkeit gem. § 76 I Nr. 1 BVerfGG erforderlich
- objektives Klarstellungsinteresse
- durch Antragstellung indiziert
- Ausgeschlossen, wenn eindeutige Rechtsprechung vorhanden
- Form und Frist
- schriftl. Einreichung, § 23 I BVerfGG Begründung, § 23 I 2 Antrag unbefristet zulässig
- Schema: konkrete Normenkontrolle, Art 100 GG
- Zuständigkeit
- ergibt sich aus: Art. 100 GG iVm §§ 13 Nr.11, 80 ff. BVerfGG
- Vorlageberechtigung
- jedes staatliche Gericht, Art. 92 GG
- Vorlagegegenstand
- nur förmliche Gesetze
- bei abstrakter Kontrolle reicht jedes materielle Gesetz
- es soll der Gesetzgeber geschützt werden
- nur nachkonstitutionelle Gesetze
- denn Prüfungsmaßstab ist GG
- nur deutsche Gesetze
- (P) EU Verordnungen Art. 288 AEUV
- vorlagefähig Art. 100 analog
- Arg.: unmittelbare Wirkung (vgl. Art. 288)
- Vorlagegrund
- Überzeugung v. Verfassungswidrigkeit gem. Art. 100 I S.1 GG, bloße Zweifel nicht ausreichend
- Überzeugung (-), wenn GG kein Prüfungsmaßstab
- Entscheidungserheblichkeit
- vorläufige und Zwischenentscheidungen
- im Grundsatz nicht entscheidungserheblich
- vielfach faktische Vorwegnahme des Ergebnisses, daher (+)
- nicht bei bereits Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
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