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Karteikarten - Bereicherungsrecht
Frage 12 von 26
Warum ist § 817 2 auch anwendbar, wenn nur beim Leistenden Sittenwidrigkeit vorlag?
Anwendung entgegen Wortlaut insb. auch, wenn nur beim Leistenden Sittenverstoß / § 134 BGB (+)
- Arg.: warum sollte L besser stehen, wenn nur er selbst sittenw. handelte
- vgl. (P) bei Einrede der Aufrechenbarkeit bei Bürgschaft und § 129 HGB


