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Karteikarten - Bereicherungsrecht
Frage 2 von 26
Wie wird, wenn der (vermeintl. / tats.) Schuldner schon an den Zessionar gezahlt hat nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt? (1) Wenn nur die Abtretung nichtig war? (2) Wenn die Abtretung nichtig war, weil die Forderung schon gar nicht exitierte?
- Abtretungsfälle → § 398 BGB , verändertes Insolvenzrisiko
- Forderung wird fehlerhaft abgetreten
- Abwicklung direkt S → Zessionar
- Arg.: aus Sicht es Zessionars liegt eine Leistung an ihn vor
- die abgetretene Forderung existiert nicht
- z.B.: A schuldet C Geld aus KV. B schuldet wiederum A (vermeintlich) Geld. Also vereinbart A mit C, dass dieser die Forderung gegen B haben soll. B zahlt erst an C, ficht dann aber wirksam den KV an (wegen § 142 BGB war auch § 398 BGB (-))
- Leistung liegt eigentlich zw. A und verm. Zessionar C vor → nur hier gibt es KausalVH
- Wertungskorrektur: Abwicklung aus NLK B -> A (Abwicklung ums Eck)
- Arg.: der verm. S (B) soll nicht das Liquiditätsrisiko des verm. Zessionars (C) tragen
- con.: wirtsch. ist wohl der am besten in der Lage zurückzuzahlen, der Leistung erhalten hat
- NLK, weil nach Abtretung kein KausalVH für Leistung an Zedenten
- Forderung wird fehlerhaft abgetreten


