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Karteikarten - Bereicherungsrecht
Frage 22 von 26
Wie wird ein echter Vertrag zugunsten Dritter bereicherungsrechtlich abgewickelt?
- § 328 BGB , echter Vertrag zugunsten Dritter
(P1) liegt überhaupt Leistung an Dritten (im Vollzugsverhältnis!) vor?
- e.A.: nein
- Arg.: der Versprechende verfolgt nur Leistungsinteresse ggü. Versprechensempfänger
- h.M.: ja
- Arg.: der Dritte hat ja hier gerade ein eigenes Forderungsrecht, § 328 BGB
(P2) trotz Leistung (+) keine Direktkondiktion
- Wertungskorrektur: Verbot der Direktkondiktion (LK) des Versprechenden (B), denn Dritter (C) soll aus Abwicklung herausgehalten werden
- Arg.: beim unechten Vertrag zug. Dritter liegt gerade keine Leistung an Dritten (C) vor, so dass NLK gesperrt -> beim echten Vertag zug. Dritter soll C aber besser stehen (Forderungsrecht), also erst-recht-Schluss
C ist also nur ev. LK des Versprechensempfängers ausgesetzt
aber nur soweit schutzwürdig
- z.B. (-), wenn Dritter Vertreter des Versprechensempfänger war


