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Karteikarten - Strafrecht: Straftaten gegen das Leben / Koerper
Frage 16 von 19
Definition Drohung im § 240?
- DefinitionDrohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen, zukünftigen Übels, auf das Täter Einfluss zu haben vorgibt
- DefinitionAbgr. Warnung → kein Einfluss
- z.B.: Anwalt mahnt wissentlich nichtbestehende Ansprüche + und droht mit Strafanzeige → idR konkl. Einfluss auf Mandanten erklärt, §§ 22, 240 StGB , 253 (+)
- DefinitionAbgr. zukünftig → Gewalt
- DefinitionEmpfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung iSd Tatverlangen motivieren kann


