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Karteikarten - Strafrecht: Straftaten gegen das Leben / Koerper

Themengebiet: Nötigung § 240

Frage 16 von 19

Definition Drohung im § 240?

  • Definition
    Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen, zukünftigen Übels, auf das Täter Einfluss zu haben vorgibt

    • Definition
      Abgr. Warnung → kein Einfluss

      • z.B.: Anwalt mahnt wissentlich nichtbestehende Ansprüche + und droht mit Strafanzeige → idR konkl. Einfluss auf Mandanten erklärt, §§ 22, 240 StGB , 253 (+)

    • Definition
      Abgr. zukünftig → Gewalt

    • Definition
      Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung iSd Tatverlangen motivieren kann

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