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Karteikarten - Strafrecht: Straftaten gegen das Leben / Koerper
Frage 17 von 19
Wie prüft man Heimtücke ganz sauber?
bewusstes Ausnutzen von Argund Wehrlosigkeit
- DefinitionArglos ist, wer mit keinem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet
- Frontalangriffe
- BGH: auch hier Arglosigkeit möglich
- 'Locken in den Hinterhalt'
- Säuglinge, Komapatienten
- BGH: Todesengelrechtsprechung
- Abstellen auf Arglosigkeit d. schutzbereiten Dritten, z.B. Krankenschwester oder Babysitter
- Kinder < 3 Jahre, Geisteskranke
- Bewusstlose
- Arg.: Wortlaut sieht keine Einschränkung vor
- Arg.: Der besondere Unrechtsgehalt der Heimtücke, besteht gerade darin, dass der T seine wahren Absichten verdeckt und so für das Opfer überraschend eingreift um dem Opfer die Abwehrbereitschaft unmöglich zu machen → gleiche Wertung bei Ausschaltung der Vert.bereitschaft eines schutzb. Dritten
- Schlafende
Opfer nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf. Rechnet es aber im ZP des Einschlafens mit Angriff, dann Arglosigkeit (-)
- DefinitionWehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung eingeschänkt ist
- Definitionbewusstes Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, die Tat werde durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert.
subj. Erkennen der Erleichterung
- (P) Aggressionsstau, Lebenskrise
kann zu Unvermögen des Erkennens führen


