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Karteikarten - Strafrecht: Straftaten gegen das Leben / Koerper

Themengebiet: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113

Frage 4 von 19

T denkt nur, sein Nötigungsopfer wäre ein Polizist. Strafbarkeit nach § 240 oder § 113?

  • (P) ist § 113 StGB ein mildernder Umstand iSd § 16 II StGB
    • z.B.: T denkt nur, sein Nötigungsopfer wäre ein Polizist
    • h.M.: nein
      • Arg.: unterschiedlicher Schutzzweck
        • § 113 StGB schützt nicht die WillensentsschließungsBetätigungsfreiheit, sondern die staatsliche Vollstreckungstätigkeit, und die staatlichen Vollstreckungsorgan
      • Mit Anhebung des Strafrahmens ist § 113 StGB kein milderes Gesetz sondern lex specialis
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