Straßenrecht Wegerecht Schema
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  • Straßenrecht Wegerecht

    • Nutzungsrecht

      • Erforderlichkeit einer Sondergenehmigung

        1. Gemeingebrauch erlaubnisfrei, § 7 FStrG

          • im Rahmen des Widmungszwecks
          • alles erlaubt
            • ohne Genehmigung
          • Definition
            Gemeingebrauch ist gegeben, wenn ein objektives Verkehrsverhalten vorliegt. Der Verkehrsbegriff umfasst fließenden und ruhenden Verkehr.
        2. gesteigerter Gemeingebrauch

          • verfassungskonforme Auslegung Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit, Kunstfreiheit - Abwägung der betroffenen Grundrechte
            • z.B.: Art. 21 GG, Art. 5 GG
          • keine Genehmigung
            • Erlaubnisvorbehalt wäre unverhältnismäßig
          • anerkannte Fallgruppen
            • kommunikativer Verkehr
              • Beispiel
                'stilles Betteln' / Flyer verteilen / Ansprechen von Passanten im Wahlkampf ohne apparative Hilfsmittel: gest. Gemeingebrauch
              • wenn Stand aufgebaut: Sondergebrauch
              • Grenze, sobald gewerbl.-kommerzielle Interessen überwiegen
                • Beispiel
                  z.B. reine Werbemaßnahme wie 'Moving Boards' RÜ Kaiser 58 (Okt)
                  • http://examensrelevant.de/sondernutzungserlaubnis-fuer-moving-boards/
                  • [Die] von der Klägerin beabsichtigten Maßnahmen dienen sowohl objektiv, d.h. von ihrem äußeren Erscheinungsbild her gesehen, als auch subjektiv nach den Vorstellungen der Klägerin ausschließlich der Außenwerbung. Werbung als solche ist aber ? auch wenn sie an und auf Straßen betrieben wird ? kein Verkehrsvorgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 ? 1 BvR 118/71 ? BVerfGE 40, 371 [380]).
                  • kommunikativer Verkehr
                    • Nutzungen der Straße über eine bloße Ortsveränderung und zum Aufenthalt hinaus, die insbesondere mit Blick auf Individualgrundrechte zu einer erweiterten Auslegung des Begriffs ?Verkehr? durch die Rechtsprechung geführt haben und als sog. kommunikativer Gemeingebrauch anerkannt worden sind (vgl. etwa Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 25, Rn. 22 ff., und Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 301 ff., jeweils m.w.N.), sind mit dem hier zu würdigenden Sachverhalt nicht vergleichba
                    • ?Werbemaßnahmen auf öffentlichen Straßen durch das Umhergehen von Personen mit sog. Moving-Boards, d.h. in der Art eines Rucksackes auf dem Rücken getragenen Werbeträgern (hier: Schilder in einer Größe von rd. 145 cm Höhe und 59 cm Breite), gehören schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht zum straßenrechtlichen (kommunikativen) Gemeingebrauch i.S.d. § 14 VwVfG StrWG NRW, sondern stellen eine nach § 18 VwVfG StrWG NRW erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass z.B. der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreitet und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges allein zu Werbezwecken oder das Abstellen eines Anhängers, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich Werbemaßnahmen und nicht Transportzwecken dient
                  • Begründetheit
                    • Die genaue Örtlichkeit, wo diese Werbemaßnahmen durchgeführt werden soll, ist ebenso wenig erkennbar wie die Anzahl der Personen, die mit sog. Moving-Boards umhergehen sollen. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss aber hinreichend bestimmt sein.
                    • Definition
                      Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ? Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs -, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ? etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ? oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und aufgrund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ? Vermeidung einer ?Übermöblierung? des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes u. Ä. Zusätzlich sind nach § 18 I VwVfG 4 StrWG NRW Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Damit die Behörde diese Prüfung vornehmen kann, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setze
                      • hne konkrete Angaben zu den Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen sich die mit sog. Moving-Boards versehenen Personen bewegen sollen, und ohne die Angabe der genauen Anzahl dieser Person kann die Behörde die oben angegebenen Gesichtspunkte jedoch nicht prüfen und abwägen.
            • Anliegergebrauch
              • Beispiel
                Fahrradständer, kurzzeitiges Lagern von Baumaterial, Mülltonne rausstellen
              • Definition
                Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie die funktionsgerechte Nutzung des Grundeigentums die Nutzung der Straße unbedingt erfordert
                • Beispiel
                  keine Heizpilze mehr erfasst
              • (P) Werbeschilder, Verkaufsautomaten
                • Rspr: restriktiv
                  • Die Aufstellung eines Verkaufsständers für Ansichtskarten auf einer nur dem Fußgängerverkehr gewidmeten öffentlichen Straße durch einen an der Straße anliegenden Gewerbebetrieb ist grundsätzlich kein gesteigerter Gemeingebrauch (Anliegergebrauch), sondern Sondernutzung.
            • (P) Künstlerischer Gemeingebrauch - Straßenkunst
        3. erlaubnispflichtiger Sondergebrauch

          • auch, wenn innerhalb des Widmungszwecks, aber Grenze der Gemeinverträglichkeit überschritten
          • genehmigungspflichtig, § 8 FStrG
          • idR kostenpflichtig
          • Beispiel
            Aufstellen von Tischen / Stühlen vor Restaurants
          • Beispiel
            Dauerparken v. Anhänger mit Werbeschild (kein kommunikativer Verkehr mehr)
          • Beispiel
            Bierbike
            • der zugleich bestehende Verkehrzweck tritt völlig in der Hintergrund
            • besonders langsam und schwerfällig, kaum zu überholen
          • Beispiel
            Werbung für und Verkauf von Druckerzeugnissen durch Mitglieder der Scientology-Kirche; Straßenhandel aus 'Bauchläden'; 'Love Parade'.
      • Genehmigungserteilung

        • (P) Pflichtgemäßes Ermessen

        • (P) nur straßenrechtliche Gesichtspunkte zulässig

          • so die h.M.
          • a.A. (OVG BB): auch allg. ordnungsr. Aspekte
            • Beispiel
              Heizpilze sind schlecht für den Klimaschutz
          • Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine gewerbliche Sondernutzung in einem Fußgängerbereich nach § 16 II VwVfG 1 BadWürttStrG dürfen städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt
    • prozessual

    • Widmung

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