- §§ 818 IV BGB , 819: Anwendung des SchuldR auf § 812 BGB
vor Eintritt der Bösgläubig-
keit / Rechtshängigkeit
keine Anwendung des SchuldR-AT
keine rechtsgeschäftlichen Surrogate!
nur bestimmungsgem. (enge) Verwendungen, z.B.: § 812 BGB bezieht
sich auf § 433 I BGB , der Bereicherungs-S holt die Sache schon ab
und tatsächlich gezogene Nutzungen
alle Verwendungen (auch Luxus) sind abzugsfähig
'Entreicherung ist ausgeschlossen'
Aussage so pauschal ist falsch
und nicht Inhalt des § 818 IV BGB
immer: differenzierte Betrachtung: Eigentümer Besitzer Verhältnis analog
oder Vorschriften aus dem SchuldR AT
Entreicherung bzgl.
geleisteter Sache selbst
Haftung für Vorsatz / fahrl. Verlust:
SE für Untergang nach § 989 BGB
Eigentümer Besitzer Verhältnis und RHK nicht prüfen, nur Verschulden
= typischer Fall, dass derjenige, der die Sache erlangt, hat sie weggibt
Haftung für Zufall,
§§ 287 BGB S.2, 286
Zufallshaftung des ver-
klagten Bereicherungs-S
zwar fehlt es an Parallelvorschrift zu § 990 II BGB
aber nach ganz h.M. über § 292 BGB anwendbar
Arg.: es bedarf keiner Verweisungnorm, da Bereicherungs-Schuld ein schuldR. Anspr. ist,
während Eigentümer Besitzer Verhältnis sachenR. Anspruch ist, auf den SchuldR-AT nur in Ausnahmefällen auwendbar ist
hier bedarf es keiner Mahnung, da Klage diese ersetzt (§ 286 I S.2 BGB )
Zufallshaftung des bös-
gläubigen Bereichungs-S
(P) Zufallshaftung
auch ohne Mahnung
e.A.: ja
Arg.: gem. § 819 BGB haftet der bösgläubig Bereicherungs-S wie der verklagte (§ 818 IV BGB )
h.M.: nein, Mah-
nung erforderlich
Arg.: dies würde immer zu Zufallshaftung führen, Verweis auf allg. Vorschriften will
aber differenzieren - 'Entreicherung ist gerade nicht immer pauschal ausgeschlossen'
Haftung für Zufall § 276 I BGB 1
'Geld hat man zu haben'
ja
für Vorgängervorschrift entschieden (§ 279 BGB a.F.)
h.M.:
nein
Arg.: Grundsatz, dass man für eigene finanz. Leistungsfähigkeit einzustehen hat, hat mit Haftung nach § 819 BGB nichts zu tun
Arg.: Geldherausgabe - und keine Geldwertschulden
(Vrss. des § 276 I BGB liegen gar nicht vor, da Konkretisierung)
dies muss auch bei Bankkonto gelten, obwohl
hier gem. § 818 II BGB widerum Geldwertschuld
auch § 285 BGB ist allg. Vorschrift
con.: der Eigentümer Besitzer Verhältnis Schuldner haftet auch nur auf objektiven Wert
Nebenansprüche
pauschale Zinsen aus § 291 BGB
unabhänbgig davon, ob Schaden oder Zinsen beim Bereicherungs-S gezogen
schuldhaft nichtgezogene
Nutzungen (§§ 292 II BGB , 987 II)
Eigentümer Besitzer Verhältnis und RHK nicht prüfen
Arg.: gemischte Verweisung auf Eigentümer Besitzer Verhältnis