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- relative BVV, typische
- BVV aufgrund ZivilR Auskunftspflicht
- wenn zivilR Pflicht zur Auskunftserteilung besteht
- nemo tenetur!
- in Abwägung: Vergleich der Intensität
- Beispiel7 AKB wiegt nicht gleich
- Gemeinschuldnerentscheidung
- hier war Pflicht sogar staatlich durchsetzbar (Beugehaft!)
- jetzt: § 97 InsO: BVV
- private Audiomitschnitte
- Erhebung: grds. rechtswidrig
- Arg.: Mitschnitte zum Zwecke der Strafverfolgung sind den Strafbehörden innerhalb der § 100a ff. StPO vorbehalten
- immer Differenzieren: Aufnahme zur Abwehr / nur zur Strafverfolgung?
- wenn ja: Notwehr, § 32 StPO
- BeispielzB (+) bei Dauerdelikten: wie andauernder Entführung (s.u.)
- BeispielzB (-) wenn baldiger Abschluss des Angriffs wahrscheinlich
- daraus folgendes BVV
- idR kein Verstoß gegen §§ 201, 201a StGB
- Arg.: Öffentlichkeit an Tatorten wie Läden usw.
- Wahlbildvorlage
- Fortsetzen bei Erkennen
- Hinweis, dass es auch Anderer gewesen sein könnte
- → aber immer nur reduzierter Beweiswert, nie BVV
- Zufallsfunde
- bei Katalogtaten: § 477 II S.2 StPO
- auch gegen Dritte Personen
- unproblematisch verwertbar
- bei Nichtkatalogtaten gilt § 477 II S.3 StPO
- vgl. Fernwirkung
- nur mittelbare Verwendung
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