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- Körperliche Untersuchung, Blutprobe, § 81a StPO
- Grundlagen zu Körperliche Untersuchung, Blutprobe, § 81a StPO
- Der Beschuldigte kann nicht zu aktivem Tun gezwungen werden, z.B. Blasen in Röhrchen!
- 'Nur' Schutzplficht, daher nur Duldungspflichten, keine aktiven Mitwirkungspflichten
- Richtervorbehalt der Anordnung
- § 81a II StPO : Polizeianordnung nur bei Gefahr im Verzug
- (-) bei Willkür
- tagsüber, Versuch Richter zu erreichen dokumentiert
- (-), wenn ohnehin ausschichtslos, z.B. kein Bereitschaftsdienst
- (str.) wg. bloßem Abbau des Blutalkohols
- con.: kein Beweismittelverust bei Warten auf Richter / Rückrechnung BAK möglich
- pro.: Rückrechnung wegen Zweifelsfallregelung unergiebig
- a.A.: LG Düsseldorf
- Einzelfallprüfung!
- Bei mehreren Mitteln und komplexen SV geboten, wenn Beweismittelverlust droht
- Auch bei Nachtrunk
- Und bei Drogen
- Versuch sich Maßnahmen zu entziehen und keine Festhaltegründe gegeben, die bis zur richterlichen Entscheidung wirken
- Bereich der geltenden Grenzwerte aus rechtsmedizinischer Sicht Blutprobe geboten
- bei Einwilligung (vorab) Anordnung nicht notwendig
- (P) Anordnung aufgrund von fehlerhaft gewonnener Grundlage bei Massengentests
- Beinahetreffer Rspr. des BGH
- BeispielTreffer an Onkel des T, daraufhin § 81a StPO am richtigen T angeordnet
- nach § 81g II S.2 StPO iVm § 81h III S.1 StPO dürfen andere Feststellungen, als diejenigen, die zur Klärung dieser Frage nötig sind, nicht getroffen werden
- Richterliche Anordnung der Untersuchung des Verwandten daher aufgr. fehlerh. Grundlage
- idR (-)
- bloß einfachgesetzlicher Richtervorbehalt
- Arg.. weil Gesundheit des Beschuldigten geschützt werden soll und nicht das korrekte Zustandekommen von Beweisen
- Beschlagnahme vorhandener Blutproben
- Beispielblutender vermeintl. Täter liegt im Krangenkenhaus
- in der Hand des zeugnisverweigerungsber. Arztes (§ 53 I StPO Nr.3)
- Beispiele.A.: BVV (+)
- BVV (-)
- Arg.: es kommt nur auf hypothetische Anordnungsmöglichkeit § 81a StPO an
- Arg.: weitere Anordnung wäre für Täter unverhältnismäßig
- nach auf fehlerh. Grundlage angeordneter DNA-Probe
- Beinahetreffer Rspr. des BGH
- §§ 81h I StPO , III, 81g II S.2 schützt auch den Angeklagten
- keine Willkür, daher im Fall BVV (-)
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- LG Düsseldorf Urt. v. 25.07.2014
- BGH 3 StR 117/12