9827
- Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO , 98
- Schema § 94: Prüfung der Zulässigkeit
- Gegenstand
- potentielle Beweisbedeutung
- Verhältnismäßigkeit
- Definitionangemessenes Verhältnis zu
- DefinitionSchwere der Tat
- DefinitionStärke des Tatverdachts
- Anordnung
- auch durch Polizei / StA
- Definition
- kann auch nachgeholt werden
- ggf. Antrag § 98 II StPO - auf richterliche nachträgliche Genehmigung der Beschlagnahme
- kein Verbot, § 97 StPO
- (P) teleologische Reduktion des § 97 II StPO dahingehend, dass auch Gegenstände, die nicht beim Zeugnisverweigerungsberechtigen liegen (i.e. dessen Anwalt), erfasst sind
- Arg.: Zufälligkeit vermeiden, Privilegierung der Verteidigung gem. § 148 StPO
- BeispielAnwaltskorrespondenz im Büro des Angeschuldigten
- Arg.: so soll Umgehung von § 52 StPO verhindert werden
- Beschlagnahmefreie Gegenstände
- Sonderfälle
- Tagebücher
- idR ok
- § 99 StPO , Postbeschlagnahme
- nicht die Verteidigerpost, § 148 StPO
- beim Empfänger: § 97 StPO
- Richertvorbehalt, § 100 StPO
- bei Gefahr im Verzug → nur StA (nicht Polizei)
- Bestätigung innerhalb v. 3 Tagen → aber wenn (-) gilt BVV nicht für die Briefe die in diesen 3 Tagen schon gesammelt wurde
- #
- Sendung ist beim Postunternehmen
- nur hier § 99 StPO
- Sendung ist beim Beschuldigten
- Sendung ist beim noch nicht Beschuldigten
- E-Mails
- Versenden an den Server bei dem der Adressat registriert ist
- Eingriff in Art. 10 GG
- Speicherung auf dem Server des Empfänger - Providers
- RGL
- Arg.: mit Postbeschlagnahme in jeder Hinsicht vergleichbar
- BGH: Telekommunikation (-)
- RGL: § 94 ff. StPO
- Arg.: nur kurzzeitig, mit Speicherung unterbrochen
- BVerfG: Telkommunikation (+) aber trotzdem § 94 ff., Art. 10 GG
- RGL: § 94 ff. StPO reichen aus (leichte Vrrs.) wenn offen
- wenn verdeckte Maßnahme: § 100a StPO
- obwohl Eingriff in Art. 10 I GG (+), BVerfG
- Eingriff in Art. 10 GG
- Abruf der Nachricht durch den Empfänger
- Eingriff in Art. 10 GG
- Speicherung der Nachricht auf dem PC/Handy des Empfängers
- kein Eingriff in Art. 10 GG
- Facebook Nachrichten
- AG Reutlingen: Behandlung wie Emails, § 100a StPO nicht einschlägig
- Arg.: Telekommunikation abgeschlossen, bloße Archivfunktion
- con.: Keine Möglichkeit für User endgültig zu löschen
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