6101
- Zulässigkeit im Innenbereich, § 34 BauGB
- Schema § 35: im Zusammenhang bebauter Ortsteil
- Ortsteil
- DefinitionAusdruck organischer Siedlungsstruktur, gewisses Gewicht (>= 7-10 Häuser, < 80m Abstand)
- Abgrenzung zur Splittersiedlung
- gemeinsame Infrastruktur
- (P) Ferienwohnungen
- (+) wenn organisch gewachsen
- kein Problem, dass unterschiedliche Mieter
- Zusammenhang
- DefinitionEindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Vorh. Bebauung muss entweder genehmigt oder auf Dauer geduldet sein. Natürliche Betrachtungsweise: sog. topografische Zwangspunkte, zB Straßen, Wasserläufe, Böschungen usw. sind zu berücksichtigen.
- Grundstücksgrenzen
- an sich sind nicht relevant
- Straßen
- Trennende Wirkung nur, wenn keine Immissionen oder sonstigen Auswirkungen über diese Straße hinweg in nennenswertem Umfang auf das andere Baugebiet einwirken
- (P) Relevanz von Gemeindegrenzen
- h.M.: ja
- Arg.: Planungshoheit der Gemeinden, Art. 28 II
- con.: Gemeindegrenzen nicht immer Ausdr. organischer Siedlungsstruktur
- oder durch Satzung § 34 IV BauGB
- #
- Klarstellungssatzung (IV Nr.1)
- Abrundungssatzung (IV Nr.2)
- =Ergänzungssatzung
- Entwicklungssatzung (IV Nr.3)
- Gültigkeit der Satzung, § 34 V BauGB
- § 34 II BauGB , faktischer Bebauungsplan
- z.B. Maß dann wieder nach Abs.1 → Einfügen maßgeblich
- Arg.: Gemeinde hat keinen Gebrauch von Planungsrecht gemacht
- vorrangig ggü. § 34 I BauGB
- Schema § 34: Gemengelage § 34 I BauGB
- Einfügen in Umgebung
- Definitionbedeutet, dass das Bauvorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des sich aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und diesen Rahmen nicht überschreitet.
- Kriterien: Art, Maß, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
- jeweils einzelne Prüfung
- Schema § 34: #
- Eigenart der Umgebung feststellen
- Rahmen für tolerable Abweichungen feststellen
- keine Uniformität, aber Harmonie
- Abweichung im Rahmen?
- keine unzumutbaren städtebaul. Spannungen
- Imissionsbeeinträchtigung
- ästhetische Erwägungen
- Gebietscharakter
- negative Vorbildwirkung
- BeispielSpielhalle ist unzulässig, weil durch sie mit Errichtung weiterer Hallen gerechnet werden kann
- Privilegierung gem. § 34 III BauGB a
- Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
- keine Malls (S.2)
- Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung
- keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
- gesunde Wohnverhältnisse, Ortsbild
- Erschließung gesichert
- keine schädliche Fernwirkung, § 34 III BauGB
- 'Verödung der Innenstädte', FOC
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