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- Finanzintermediäre
- Grundlagen zu Finanzintermediäre
- Arten
- Banken
- Abschlussprüfer
- KPMG, ErnstundYoung, Deloitte
- Rating Agenturen
- Abschlussprüfer
- Grundlagen
- Rechtsgrundlage §§ 316, 317 HGB
- Erklärung gegenüber
- Funktion
- Kontrolle der Unternehmespublizität
- Überwindung von Informationsasymmetrien
- Finanzdienstleistungen = Vertrauensgüter
- sehr hohe Komplexität der Produkte
- Einsatz der hohen Reputation der Prüfer
- nur so kann ausr. Marktkapitalsierung erreicht werden
- wenn kapitalkosten zu hoch, dann gar kein Marktzugang → Gatekeeping
- Probleme
- (P) Unabhängigkeit
- Interne Rotation alle 7 Jahre gem. § 319a I BGB Nr.4
- Finanzielle Unabhängigkeit: max 15% gem. § 319a I S.1 BGB
- Beauftragung durch Aufsichtsrat, nicht Vorstand (§ 111 BGB )
- (P) Wettbewerb
- es gibt nur noch 4 große Abschlussprüfer
- (P) Haftungs Grenzen (caps)
- § 323 II HGB: max 1 Mio
- historisch bedingt: neuer Beruf in den 30ern als Reaktion auf Krise
- Vorschlag: vertragl. Vereinbarung der Haftung, nur Caps, die von der Hauptversammlung beschlossen sind, sollten zulässig sein
- shareholders = ultimate risk bearers
- Unternehmen = proxy der shareholders
- Banken
- Funktion
- Transformationsleistung
- Privathaushalte haben Kapitalüberschuss
- Unternehmen haben Kapitalbedarf
- Unterschiedliche Präferenzen
- Volumen
- Zeit
- Risiko
- Vermittlungsfunktion
- Beratung, Marktanalyse, Rating
- Probleme
- Lösung: Chinese Walls
- Informationsbarrieren
- BeispielDeutsche Bank Analyseabteilung bewertet Telekom erst mit 'kaufen', dann verkauft die Invesmentabteilung Aktien → Kursfall
- Lösung: Offenlegung
- insb. Kickbacks
- Kaufvertrag (dann keine Herausgabe)
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