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- Wissen, GbR, OHG, KG
- Zurechnung von Verschulden
- Grundsätzlich (im Vertrag)
- Arg.: Gesellschafter ist gesetzl. Vertreter
- in vertragl. Haftung stellt sich (P) des Scheingesellschafters (s.u.) daher gar nicht
- h.M.: §§ 31 BGB analog
- Arg.: entspricht eher der organschaftlichen Haftung
- Streit im Ergebnis eigentlich immer egal
- außer bei Haftungsausschluss per Individualvereinbarung
- Delikt des GbR Gesellschafters
- m.M.: keine Zurechnung
- Arg.: GbR ist zu wenig körperschaftlich organisiert
- Arg.: deutsches ZivilR kennt generell keine Haftung für fremde Deliquenz, auch § 831 BGB nicht
- Arg.: § 31 BGB ist weit auszulegen, jeder Repräsentant erfasst, unabhängig von Vertretungsmacht
- Arg.: Übernahme des Risikos durch Übernahme des Geschäftsrisikos
- Arg.: oft fließende Grenzen Delikts- / Vetragshaftung
- Arg.: Kompensat zur fehlenden Kapitalerhaltungspflicht wie bei GmbH
- Arg.: Vergleich zur OHG wg. Teilrechtsfähigkeit und zur Stiftung, § 89 BGB , die auch nicht körpersch. organisiert ist
- Beispiel
- wenn (im Vertrag, s.o.) § 278 BGB greift, dann stellt sich (P) gar nicht
- Klausuraufhänger: X interessiert nur Deliktshaftung, damit Kanzlei nicht mit Honorarforderung aufrechnen kann (§ 393 BGB )
- BGH: auch hier § 31 BGB analog
- Arg.: auch er ist verfassungsm. Vertreter, wenn ihm wesensmäßige Funktionen zugewiesen ist
- Arg.: § 31 BGB ist weit auszulegen, jeder Repräsentant erfasst, unabhängig von Vertretungsmacht
- e.A.: keine Zurechnung.....
- Zurechnung von Wissen
- im Vertrag
- bei beteiligten Personen
- siehe oben
- bei unbeteiligten Personen
- § 31 BGB analog bei Verletzung d. Organisationsplicht
- Arg.: Kunde soll nicht unter mangelnder Kommunikation der Gesellschafter leiden
- aber: Wissenzurechnung soll auch keine bloße Fiktion sein, daher: Wertung im Einzelfall
- ist Wissen aufgespalten?
- wird es aktenkundig?
- nicht bei Gesellschaftern ohne organsch. Vertretungsmacht
- § 31 BGB ist mangels Organstellung nicht anwendbar
- BeispielA, B und C gründen OHG. A soll Mischpult einbringen, das aber D gehört (§ 935 BGB (-)). A übereignet an Gesellschaft (laut GV vertreten durch B und C) das Mischpult. § 932 BGB (-), weil gem. § 166 II BGB analog (Zusage zum Einbringen im GV = Veranlassung) auf bösgläubig des Hintermanns = Gesellschaft = unbet. Gesellschafter A (analog, str!) abgestellt wird
- nicht bei ausgeschiedenen Gesellschaftern
- vgl. GmbH: auch ausgesch. Gesellschafter werden zugerechnet
- Arg.: dort nicht personengebunden, hier schon
- im BereicherungsR
- analog § 128 HGB
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