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- Geschäftsführung & Vertretung der GbR
- Geschäftsführung
- DefinitionGeschäftsführung ist jede für die Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit, aber keine, die die Grundlage der Gesellschaft betrifft
- Arten
- Grundsatz: Gemeinschaftsgeschäftsführung (§ 709 BGB )
- Ausnahme: § 744 II BGB analog: Einzelvertetungsmacht und Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens
- (P) Geltung auch für Vertretungsmacht
- e.A.: nein, nur Geschäftsführung (intern)
- Arg.: Bruchteilsgemeinschaft kann auch nicht vertreten werden
- h.M.: ja
- Arg.: Gleichlauf der beiden Rechte nach § 714 BGB
- Übertragung auf Einzelne (§ 710 BGB )
- keine Grundlagengeschäfte
- Pflicht, die Anderen bei wichtigen Eintscheidungen zu unterrichten
- bei Widerspruch
- entweder Widerspr. unbeachtlich
- Gesellschaft in Gefahr (§ 744 II BGB analog)
- Widerpruch entspricht nicht Treuepflicht sondern Eigeninteresse
- Übertragung auf Dritte
- (P) Grundprinzip der Selbstorganschaft
- Definitiondie Gesellschaft muss stets ausschließlich durch mind. einen persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden können
- Verweis in §§ 662 ff. BGB Auftragsrecht (§ 713 BGB )
- Pflicht zur Vornahme von Geschäften
- Vertretung
- eigene WE
- Offenkundigkeit
- unternehmensbezogenes Geschäft, § 164 I S.2 BGB
- Vertretungsmacht
- #
- Gesamtvertretungsmacht organschaftlich, §§ 714, 709 I BGB
- richtet sich gem. § 714 BGB nach Geschäftsführungsbefugnis
- bzgl. Passivvertretung (§ 164 III BGB ) genügt Erklärung sogar ggü. Gesamtvertreter
- BeispielKündigung ggü. einer GbR
- Arg.: § 125 II S.3, III S.2 HGB analog
- Arg.: allgemeiner Rechtsgrundsatz
- actio pro socio
- der einzelne Gesellschafter klagt in eigenem Namen auf Zahlung an Gesellschaft
- oder: rechtsgeschäftl. Vertretungsmacht
- konkludente Ermächtigung zu Einzelvertretung
- oder § 177 BGB und dann konkl. Genehmigung
- § 744 II BGB analog
- s.o.
- § 899a BGB : Vermutung der Existenz der GbR sowie deren Vertretung bei Auflassung
- str. Geltung auch für Verpflichtungsgeschäft
- (+) Ratio ist es, die Verkehrsfähigkeit der GbR sicherzustellen
- (+) sei daher mit dem intendierten Zweck des Gesetzgebers unvereinbar und ließe die §§ BGB § 899a, BGB § 892 BGB ins Leere laufen. Daher sei über die Anwendung der §§ BGB § 899a, BGB § 892 BGB (zum Teil analog) auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft die Vertretungsmacht eines ehemaligen, noch im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters zu fingieren. Wenn nämlich die fehlende Vertretungsmacht bzgl. des Kausalgeschäfts zur Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften führen würde, würde dies die Stellung desjenigen, der von einer GbR kauft, verschlechtern und sich folglich negativ auf deren Verkehrsfähigkeit im Grundstücksrecht auswirken
- (+) § 1138 BGB Zeigt das SR der dingliche Erwerb in Abhängigkeit von fingierter Forderung nicht fremd
- (-) Systematik
- (-)d enn anders als im Fall von § BGB § 926 BGB § 926 Absatz I 2 BGB, der in § BGB § 311c BGB eine schuldrechtliche Entsprechung findet, fehle ein solches Pendant z § 899a BGB
- (-) Für diese Auslegung spreche auch die Funktion des Grundbuchs, denn dieses diene nur der Publizität der Eigentumsverhältnisse. Es schütze hingegen nicht den Erwerber bei fehlender Vertretungsmacht des Veräußerers ( ). Auch die Neuregelungen in § 47 GBO § 47 II GBO und § 899a BGB sollten dem Grundbuch gerade nicht die Funktion eines BGB-Gesellschaft-Registers zuweisen, sondern lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der GbR am Immobilienverkehr schaffen. Auch der Hinweis auf § 1138 BGB gehe fehl, denn diese Vorschrift ermöglicht nur den gutgläubigen Erwerb der forderungsentkleideten Hypothek; sie sage jedoch nichts über die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts aus. Nach dieser Ansicht ist der Kondiktionsanspruch zu bejahen.
- (P) auch Verplichtung der Gesellschafter ?
- alt: Theorie der Doppelverpflichtung
- Arg.: § 714 BGB
- con.: fließender Übergang zur OHG, keine Erkennbarkeit
- con.: Fiktion einer Willenserklärung
- Folge(P) 'Verpflichtung' auch für gesetzl. Ansprüche
- nicht mehr zu stark problematisieren, weil seit 2001 nicht mehr vertreten
- Arg.: einfachere Handhabung
- Anwendung ok, weil Flucht in KG offensteht
- Folge(P) genereller Haftungsausschluss 'GbR mbH'
- nach Doppelverpfl.lehre: Haftung aus Vertrag ist beschränkbar → § 177 BGB
- aber Rechtsschein!
- nach Akzessorietätstheorie: nicht möglich, da Haftung qua Gesetz
- nur durch Individualvereinbarung möglich
- Sonderfall: Vertretung von geschlossenen Immobilienfonds bei der Kreditaufnahme
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