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- Gewerberecht (GewO)
- Grundsätze
- Gewerbefreiheit gem. § 1 GewO
- 14, lediglich Anmeldepflicht
- Ausnahme: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (bei gefährlichen Gewerben)
- keine Rücknahme, kein Widerruf, da kein VA
- § 35 VIII GewO Lex Specialis
- Neuer Knoten
- sachliche Zuständigkeit
- örtliche Zuständigkeit
- § 35 I GewO v: Anhörung besonderer Stellen
- DefinitionUnzuverlässigkeit
- gerichtlich voll überprüfbare Prognosentsch.
- Gewerbearten
- stehendes Gewerbe §§ 14 - 54 GewO
- Reisegewerbe §§ 55 - 63 GewO
- Genehmigung, Reisegewerbskarte = VA immer erforderlich § 55 II GewO !!!!!
- Versagungsgrund nach § 57 GewO
- 'die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitz'
- Widerruf gem. §§ 48, 49 VwVfG
- Spezialregelungen hier (-)
- Ratio: Greifbar für Gewählreistungsrecht
- Untersagung gem. § 60d GewO
- vgl. links § 15 II GewO
- § 15 II GewO erfasst systematisch nur stehendes Gewerbe
- Rechtsgedanke kann auf alle Gewerbearten bspw. PBerfG angewendet werde
- § 60d GewO beinhaltet selbst Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
- bei Eilmaßnahmen, Eingriff nach POR
- Vertoß gegen ÖS, Verstoß gegen § 55 GewO
- aber nur vorläufige Maßnahmen
- selbst vollstreckungsfähig
- Missachtet der Reisegewerbetreibende die auf § 60d GewO gestützte Verhinderungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung, kann diese im Wege der Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung nach den einschlägigen Landesgesetzen durchgesetzt werden.
- Schema: #
- Abgrenzung zum stehenden Gewerbe
- reisend: Gewerbetreibender → Kunden
- (P) provozierte Bestellung
- Beispielbei Tupperparty → stehendes Gewerbe
- stehend: Kunde → Gewerbetreibenden
- regelm. der selbe Standort = eher stehend
- Vertrieb von Waren, Leistungen, Aufsuchen von Bestellungen / unterhaltende schaustellerische Tätigkeit
- keine Erlaubnisfreiheit nach §§ 55a, 55b GewO
- Beispielnur ggü. anderen Gewerbetreibenden (!), Bekanntheit vor Ort
- § 55a I GewO Nr. 7 !
- 7.ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
- Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung bei Unzuverlässigkeit nach § 57, nach § 59 ähnlich wie § 35 GewO
- § 61 GewO : besondere Regelung für örtliche Zuständigkeit
- Marktgewerbe §§ 63 - 71b GewO
- = Messe, Ausstellung, Wochenmarkt, Großarkt, Jahrmarkt
- Festgesetztung durch die Gemeinde gem. §§ 64 ff. GewO
- danach hat der Einzelne Anspruch auf Zulassung gem. § 70 I GewO
- Arg.: Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG)
- Anspruchsgegner = der Veranstalter
- § 70 I GewO enthält haupts. privatR Kontrahierungszwang, aber ist öffentliche Einrichtung?
- in Klausur Frage davon anbgängig machen ob Mitbewerber bekannt
- i.R.d. Ermessen Auswahlkritieren beachten
- Prioritätsprinzip
- Losprinzip
- Rollierendes System
- Unzuverlässigkeit als Negativkriterium
- bekannt und bewährt, aber Marktchance für Andere berücksichtigen
- persönliches Merkmal, dies geht nicht auf den RNF über, dieser muss sich selbst bewähren
- Attraktivität des Gewerbes
- keine eigene Beurteilung des Gerichts, sondern ob die Würdigung der maßgeblichen Umstände vertretbar und nicht willkürlich ist
- unzulässig: Bevorzugung Ortsansässiger
- Bedürfnisprüfung
- (-)
- Wettbewerbsneutralität
- Aw-Kl: P: Zwei Klagen P: Beiladung !!!
- Bei Verschaffungsanspruch private Gesellschaft beiladen
- Klage fehlt RSB? da Platz schon vergeben
- (-) denn Behörde kann nach §§ 48f GewO f aufheben
- Vorwegnahme der HS
- SE genügt nicht
- (S) Vorrang des Primärrechtsschutzes
- FKL
- RW: der Privatisierung eines Weihnachtsmarktes
- Anwendbarkeit
- Schema: Gewerbebegriff
- Selbständigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Scientology-Fälle
- Erlaubtheit der Tätigkeit
- (P) Anwendbarkeit der GewO zug. des SOG ausgeschlossen?
- h.M.: Differezierung zwischen
- generell verbotenene Tätigkeit → allg. OrdnungsR (SOG)
- BeispielSportwetten (§ 284 StGB), kommerzielle Sterbehilfe, kommerzielle Kettenbriefe
- nur best. Ausführungsform verboten → GewO anwendbar
- BeispielProstitiution (ProstG) Swingerclubs
- keine freien Berufe
- auch der Strohmann ist Gewerbetreibender
- Arg.: von ihm gesetzter Rechtsschein
- ggf. Unzuverlässigkeit wg. kollusiven Zusammenwirkens
- Vehältnis zum Polizeirecht
- GewO regelt das 'Ob'
- SOG regelt das 'Wie'
- (P)
- DefinitionUnzuverlässig
- Bindung an Entscheidung der Sta
- (-)
- e contrario § 35 III GewO
- '(3) 1Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung....'
- Adressat
- OHG, KG, GBR
- geschäftsführungsbefugten, vertretungsberechtigten GH
- wenn nur einer unzuverlässig, so gesamte PG, müssen GH ausschließen
- AG, GmbH
- diese selbst
- Zurechnung des Verhaltens der GF
- Vertreter
- § 45 GewO Gewo
- selbst unzuverlässig, wenn unzuverlässigen vertreter eingesetzt
- Straftaten
- nur wenn Gewerbebezogen
- VHM
- teilweise Untersagung möglich?
- Ausschluss einzelner Beschäftigter
- Bei Einleitung des Verfahrens streng akzessorisch zu Gewerbetreibenden, danach nicht mehr > Bedeutsam für § 12 GewO
- muss erforderlich sein um Umgehung einer Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung zu vermeiden
- VHM
- (+) wenn Rahmen der Erweiterung begrenzt
- akzessorisch zur Hauptverfügung ' Die Untersagung ...auch'
- Rechsschutz
- gegen die Versagung der Erlaubnis
- V-Klage auf Erteilung der Genehmigung
- Bindungswirkung einer schon vorh. Baugenehmigung bzgl. raumbezogener Anforderungen
- BeispielPrivatkrankenhaus, Spielhallen, Schaustellung von Personen
- keine Konzentrationswirkung
- F-Klage bzgl. Genehmigungsfreiheit mit hilfsweiser V-Klage
- des Nachbarn
- (P) Klagebefungnis
- Normen suchen (§§ 30 ff. GewO ) die Nachbar erwähnen
- V-Klage auf Erlass eines VA (§ 15 II GewO )
- nicht bei erlaubnisfreien Gewerben
- Maßnahmen
- erlaubnispflichtige Gewerbe (Alkohol, Prostituierte, Spielhallen)
- Erlaubnisbedarf
- §§ 30 - 34c GewO
- Beispielz.B. auch Ego-Shooter Internetcafe § 33i GewO (Abgrenzung zum normalen I-Net Cafe)
- sauber auslegen
- Beispiel'fun-games' mit 'Tokens' = Geldspielgeräte?
- Aufhebung der Erlaubnis
- in GewO nicht allgemein geregelt, lex specialis?
- §§ 33d IV + V GewO, § 33e II GewO
- § 15 GastG, § 4 II ApothekenG, § 21 BImschG, § 33d IV, V GewO, aber regelmäßig §§ 48, 49 VwVfG.
- Schließungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung § 15 II (ggf. iVm § 31 GastG)
- sachl. Zuständigkeit: § 155 II GewO iVm Landesrecht
- formelle oder materielle RWK
- Legalisierungswirkung der Genehemigung
- Ermessen!
- berücksichtigen, dass oft Existenzgrundlage!
- subjektive Zulassungsschranke
- Rechtfertige : Schutz wichtige Güter des Allgemeinwohls
- insb. Erlaubnisfähigkeit ist zu berücksichtigen
- allgemeiner Rechtsgedanke bei Gebieten, die keine eigene Regelung vorsehen
- bsp.w Unterbindung nach dem PbefG
- erlaubnisfreie Gewerbe (§ 14 GewO)
- Untersagung § 35 GewO
- sachl. Zuständigkeit: § 155 II GewO iVm Landesrecht
- + besondere Zuständigkeit zur Durchsetzung gem. § 35 VII S.3 GewO
- BundesR. Durchbrechung des Prinzips der Selbstvollstreckung (zB § 70 NVwVG)
- für immer und in ganz Deutschland
- BeispielSteuern für Autowerkstatt nicht gezahlt → Bescheid verbietet auch neuen Blumenladen
- als solche schon vollstreckbar, da konkl. Schließungsgebot
- neben § 16 III GewO HandWO anwndbar, keine Sperrwirkung § 35 VIII GewO
- Steuer, Sozialabgabe
- Höhe und Dauer
- Straftaten
- Gewerbebezogen
- § 51 GewO BZRG beachten
- Sorge darum, dass Dritte nicht zu Schaden kommen 'Drgenplatz'
- erweiterte Untersagung nach § 35 I S.2 GewO
- gilt für alle anderen Gewerbearten
- erweiterte Untersagung, § 35 VII GewO a
- akzessorisch in Entstehung, aber nicht im Fortbestand
- Rücknahme/Widerruf nicht möglich, da Erteilung von Gewerbeschein kein VA ist (§ 15 GewO)
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