Gewerberecht (GewO) Schema
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  • Gewerberecht (GewO)

    • Grundsätze

      • Gewerbefreiheit gem. § 1 GewO

      • Gewerbearten

        • stehendes Gewerbe §§ 14 - 54 GewO

        • Reisegewerbe §§ 55 - 63 GewO

          • Genehmigung, Reisegewerbskarte = VA immer erforderlich § 55 II GewO !!!!!
            • Versagungsgrund nach § 57 GewO
              • 'die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitz'
            • Widerruf gem. §§ 48, 49 VwVfG
              • Spezialregelungen hier (-)
            • Ratio: Greifbar für Gewählreistungsrecht
          • Untersagung gem. § 60d GewO
            • vgl. links § 15 II GewO
              • § 15 II GewO erfasst systematisch nur stehendes Gewerbe
                • Rechtsgedanke kann auf alle Gewerbearten bspw. PBerfG angewendet werde
              • § 60d GewO beinhaltet selbst Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
            • bei Eilmaßnahmen, Eingriff nach POR
              • Vertoß gegen ÖS, Verstoß gegen § 55 GewO
                • aber nur vorläufige Maßnahmen
            • selbst vollstreckungsfähig
              • Missachtet der Reisegewerbetreibende die auf § 60d GewO gestützte Verhinderungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung, kann diese im Wege der Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung nach den einschlägigen Landesgesetzen durchgesetzt werden.
          • Schema: #
            1. Abgrenzung zum stehenden Gewerbe
              • reisend: Gewerbetreibender → Kunden
                • (P) provozierte Bestellung
                  • Beispiel
                    bei Tupperparty → stehendes Gewerbe
              • stehend: Kunde → Gewerbetreibenden
                • regelm. der selbe Standort = eher stehend
            2. Vertrieb von Waren, Leistungen, Aufsuchen von Bestellungen / unterhaltende schaustellerische Tätigkeit
            3. keine Erlaubnisfreiheit nach §§ 55a, 55b GewO
              • Beispiel
                nur ggü. anderen Gewerbetreibenden (!), Bekanntheit vor Ort
                • 7.ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
              • Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung bei Unzuverlässigkeit nach § 57, nach § 59 ähnlich wie § 35 GewO
            4. § 61 GewO : besondere Regelung für örtliche Zuständigkeit
        • Marktgewerbe §§ 63 - 71b GewO

          • = Messe, Ausstellung, Wochenmarkt, Großarkt, Jahrmarkt
          • Festgesetztung durch die Gemeinde gem. §§ 64 ff. GewO
          • danach hat der Einzelne Anspruch auf Zulassung gem. § 70 I GewO
          • Bedürfnisprüfung
            • (-)
              • Wettbewerbsneutralität
          • Aw-Kl: P: Zwei Klagen P: Beiladung !!!
            • Bei Verschaffungsanspruch private Gesellschaft beiladen
          • Klage fehlt RSB? da Platz schon vergeben
          • Vorwegnahme der HS
            • SE genügt nicht
              • (S) Vorrang des Primärrechtsschutzes
          • FKL
            • RW: der Privatisierung eines Weihnachtsmarktes
    • Anwendbarkeit

      • Schema: Gewerbebegriff

        1. Selbständigkeit

        2. Dauerhaftigkeit

        3. Gewinnerzielungsabsicht

          • Scientology-Fälle
        4. Erlaubtheit der Tätigkeit

          • (P) Anwendbarkeit der GewO zug. des SOG ausgeschlossen?
            • h.M.: Differezierung zwischen
              • generell verbotenene Tätigkeit → allg. OrdnungsR (SOG)
                • Beispiel
                  Sportwetten (§ 284 StGB), kommerzielle Sterbehilfe, kommerzielle Kettenbriefe
              • nur best. Ausführungsform verboten → GewO anwendbar
                • Beispiel
                  Prostitiution (ProstG) Swingerclubs
        5. keine freien Berufe

      • auch der Strohmann ist Gewerbetreibender

        • Arg.: von ihm gesetzter Rechtsschein

        • ggf. Unzuverlässigkeit wg. kollusiven Zusammenwirkens

      • Vehältnis zum Polizeirecht

        • GewO regelt das 'Ob'

        • SOG regelt das 'Wie'

      • (P)

        • Definition
          Unzuverlässig

          1. Bindung an Entscheidung der Sta
            • (-)
              • e contrario § 35 III GewO
                • '(3) 1Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung....'
          2. Adressat
            • OHG, KG, GBR
              • geschäftsführungsbefugten, vertretungsberechtigten GH
              • wenn nur einer unzuverlässig, so gesamte PG, müssen GH ausschließen
            • AG, GmbH
              • diese selbst
                • Zurechnung des Verhaltens der GF
          3. Vertreter
            • selbst unzuverlässig, wenn unzuverlässigen vertreter eingesetzt
          4. Straftaten
            • nur wenn Gewerbebezogen
          5. VHM
            • teilweise Untersagung möglich?
            • Ausschluss einzelner Beschäftigter
            • Bei Einleitung des Verfahrens streng akzessorisch zu Gewerbetreibenden, danach nicht mehr > Bedeutsam für § 12 GewO
        • muss erforderlich sein um Umgehung einer Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung zu vermeiden

        • VHM

          • (+) wenn Rahmen der Erweiterung begrenzt
        • akzessorisch zur Hauptverfügung ' Die Untersagung ...auch'

    • Rechsschutz

    • Maßnahmen

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  1. BVerfG, NVwZ 2001, 189

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