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- Der Verwaltungsakt
- Wirksamkeit
- mit Bekanntgabe §§ 41, 43 I VwVfG
- grds. individuelle Bekanntgabe ggü. Betroffenem, § 41 I VwVfG
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- Mündlich, wo VA-Erlass formlos möglich, § 9 VwVfG
- Schriftlich, § 41 II VwVfG
- Elektronisch, §§ 41 II, 3a VwVfG
- Förmliche Zustellung, § 41 V VwVfG iVm. VwZG
- zufällige Kenntniserlangung reicht grds. nicht → FEHLER
- ggf. Verwirkung § 242 BGB analog
- bei mehreren Adressaten ist jeweils Bekanntgabe erforderlich
- insb. bei nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften
- BeispielEheleute, Grundstücksmiteigentümer
- jeweils eigene Ausfertigung erforderlich
- öffentliche Bekanntgabe, § 41 IV VwVfG, wenn
- durch Rechtsvorschrift bes. zugelassen, § 41 III S.1 VwVfG
- bei fehlerhafter oder gar nicht vorhandener Bekanntgabe: Nichtigkeit, § 43 VwGO
- ungeschriebene Heilung
- durch eigenes Einlegen von Rechtsmitteln bei fehlerh. Adressierung
- Arg.: zeigt, dass Bürger den VA als gegen sich gerichtet akzeptiert
- Fristen (§ 74 VwGO ) beginnen gar nicht zu laufen
- endet gem. § 43 II VwGO
- Aufhebung durch Anfechtungsklage stattgebendes Urteil, § 113 I S.1 VwGO
- Rechtmäßigkeit / Rechtswidrigkeit
- rechtliche Bedeutung der Abgrenzung
- Unterschiedliche Voraussetzung für Aufhebung, §§ 48 ff. VwVfG
- Unterschiedliche Voraussetzungen für RF eines Widerspruchs, §§ 68, 72 VwGO
- Unterschiedliche Ergebnisse im Gerichtsprozess, vgl. § 113 VwGO
- Unterschiedliche Folgen für Ersatzansprüche
- Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit
- Grds.: bloße Aufhebbarkeit
- Verwaltung
- Gericht: Anfechtungsklage, § 113 I S.1 VwGO
- Nachträgliche Fehlerheilung, § 45 VwVfG
- Unbeachtlichkeit des Fehlers, § 46 VwVfG
- Mögliche Umdeutung, § 47 VwVfG
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