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Karteikarten - Verfassungsrecht
Frage 15 von 56
Prüfungssschema bei konkreter Normenkontrolle?
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Zuständigkeit
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ergibt sich aus: Art. 100 GG iVm §§ 13 Nr.11, 80 ff. BVerfGG
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Vorlagegrund
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Überzeugung v. Verfassungswidrigkeit gem. Art. 100 I S.1 GG, bloße Zweifel nicht ausreichend
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verfassungskonforme Auslegung unmöglich
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- Überzeugung (-), wenn GG kein Prüfungsmaßstab
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Entscheidungserheblichkeit
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vorläufige und Zwischenentscheidungen
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im Grundsatz nicht entscheidungserheblich
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vielfach faktische Vorwegnahme des Ergebnisses, daher (+)
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nicht bei bereits Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
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Vorlageberechtigung
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Vorlagegegenstand
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nur förmliche Gesetze
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bei abstrakter Kontrolle reicht jedes materielle Gesetz
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es soll der Gesetzgeber geschützt werden
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nur nachkonstitutionelle Gesetze
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denn Prüfungsmaßstab ist GG
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Ausnahme: Neuverkündung, Änderung
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nur deutsche Gesetze
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(P) EU Verordnungen Art. 288 AEUV
- vorlagefähig Art. 100 analog
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Arg.: unmittelbare Wirkung (vgl. Art. 288)
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