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Karteikarten - Verfassungsrecht
Frage 50 von 56
Sind in einem gesetzl. verbotenen Beruf Tätige, Verkäufer loser Milch und Beamte von Art. 12 geschützt? Warum (nicht)?
- DefinitionBeruf ist jede dauerhafte Tätigkeit zur Schaffung einer Lebensgrundlage, die nicht nicht schlechthin (= aus sich heraus) gemeinschädlich ist
- (P) Gemeinschädlichkeit - Gefahr des Zirkelschlusses: eine Tätigkeit kann nicht durch Verbot aus SB herausfallen, welches eigentlich erst an Art. 12 geprüft werden müsste.
- daher: nur an sich schon schädl. Tätigkeiten, z.B: Berufskiller. Tätigkeit an sich (Töten von Menschen) ist schädl.
- (P) untypische Berufsbilder
- nach ganz h.M. sind auch untypische Berufe erfasst
- z.B.: gewerbsm. Aufstellen von Glückspielautomaten
- z.B.: Verkauf loser Milch
- vgl. Berufsbildlehre (links)
- (P) öffentlicher Dienst
gunds (+)
aber durch Art. 33 überlagert


