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Karteikarten - Verfassungsrecht

Themengebiet: Berufsfreiheit Art. 12 I GG

Frage 50 von 56

Sind in einem gesetzl. verbotenen Beruf Tätige, Verkäufer loser Milch und Beamte von Art. 12 geschützt? Warum (nicht)?

  • Definition
    Beruf ist jede dauerhafte Tätigkeit zur Schaffung einer Lebensgrundlage, die nicht nicht schlechthin (= aus sich heraus) gemeinschädlich ist

    • (P) Gemeinschädlichkeit - Gefahr des Zirkelschlusses: eine Tätigkeit kann nicht durch Verbot aus SB herausfallen, welches eigentlich erst an Art. 12 geprüft werden müsste.

      • daher: nur an sich schon schädl. Tätigkeiten, z.B: Berufskiller. Tätigkeit an sich (Töten von Menschen) ist schädl.

    • (P) untypische Berufsbilder

      • nach ganz h.M. sind auch untypische Berufe erfasst

        • z.B.: gewerbsm. Aufstellen von Glückspielautomaten

        • z.B.: Verkauf loser Milch

      • vgl. Berufsbildlehre (links)

    • (P) öffentlicher Dienst

      • gunds (+)

      • aber durch Art. 33 überlagert

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