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Karteikarten - ZPO
Frage 21 von 60
Was spricht für und was gegen die Rückwirkung des § 387 BGB iRd einseitigen Erledigterklärung?
- (P) relevanter Zeitpunkt bei Aufrechnung, § 387 BGB
- e.A.: relevant ist Aufrechnungslage
- Arg.: Schuldner mit Aufrechnungsmöglichkeit braucht sich wirtschaftlich nicht als Schuldner zu fühlen
- Arg.: Rückwirkung, § 389 BGB
- Begründetheit der Feststellungsklage dann meist (-)
- relevant ist Aufrechnungserklärung
- Arg.: rein materielle Wirkung der Fiktion des § 389 BGB
- Arg.: Bekl. nicht schutzwürdig, da er selbst durch rechtz. Aufr. Rechtsstreit hätte vermeiden können
- Arg.: Für Kl. kann es Gründe geben, die eigene Aufrechnungserklärung verhindern


