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Karteikarten - Mietrecht

Themengebiet: Leasing

Frage 10 von 16

Wann ist der Haftungsausschluss des Leasinggebers (bei gleichzeitiger Abtretung dessen Mängelrechte gegen den Lieferanten) wirksam?

  • (P) Wirksamer Ausschluss der Mängelrechte

    1. § 309 BGB , Nr.7

      • Begrenzung auf SE bei Nichtverbrauchern ok

      • → Leasinggeber darf nie Haftung für Leib, Leben, Körper, grobe Fahrlässigkeit ausschließen → sonst Unwirksamkeit

    2. § 309 BGB Nr. 8 b) aa)

      • auf Leasingverträge nicht anwendbar

        • Arg.: § 309 BGB Nr.8b aa) spricht bei dauerhafter Gebrauchsüberlassung ('Lieferung') von Nachbesserung usw

      • → Verweisung auf Dritte ausnahmsweise unbedenklich

    3. unangem. Benachteiligung, § 307 II BGB (-)

      • im Mietvertrag hat der Mieter bei Mängeln zahlr. Vorteile gegenüber Käufer

      • keine Rechtlosstellung, weil ja Abtretung, § 413 BGB

        • Arg.: keine Benachteiligung, weil Leasingnehmer ja, hätte er Geld oder wollte er keine Steuer sparen, direkt mit H kontrahiert hätte → § 437 BGB

        • Arg.: Hersteller ist außerdem bei Problemen anders als Bank kompetenter Ansprechspartner

        • (P) auch wie Verbraucherkäufer? Der Leasingnehmer erhält ja die §§ 474 BGB nicht

          • H und Leasinggeber müssten dann die §§ 474 ff. BGB vertraglich vereinbaren
          • keine konkludente Vereinbarung
        • (P) Mangel wegen § 377 HGB genehmigt

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