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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 13 von 84
Auf welcher Vorschrift bzw. rechtl. Erwägung basiert der Merkspruch "Geld hat man zu haben"?
- Übernahme von Beschaffungsrisiko
- insb. Gattungsschulden: § 276 I BGB 2.Hs Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden
- 'Geld hat man zu haben'


