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Karteikarten - Schuldrecht

Themengebiet: besondere Gefahrtragung §§ 644 f.

Frage 69 von 84

Definition Abnahme (§ 631 ff.)?

  • Abnahme: körperliche Entgegennehme mit Erklärung, das Werk im wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde (§ 640 BGB )

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