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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 18 von 84
Wann tritt (abgesehen von Höchstfristen) die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen ein?
- Anspruchsentstehung
- IdR mit Fälligkeit iSd. § 200 BGB
- SE-Ansprüche mit Schadenseintritt
- Kenntnis / grob fahrl. Unkenntnis des Gl von anspruchsbegründenden TatsachenundPerson des S
- es reicht grds. Kenntnis der Tatsachen, nicht erforderlich ist, dass Gl. die rechtl. Schlüsse zieht
- ausnahmsw. kann aber die Rechtsunkenntnis des Gl. den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine (sehr) unsichere Rechtslage vorliegt
- Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen (analog) § 166 BGB
- Grob fahrlässig = Nichtnutzung naheliegender Informationsquellen/ Nichtnachforschung bei aufdrängendem Verdacht
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- Bei vertragl. Ansprüch: idR mit Vertragsschluss
- Bei SE-Ansprüchen: Nach Grds. der Schadenseinheitlichkeit, sobald Gläubiger weiß, dass zumindest ein Schaden entstand
- Bei Unterlassungsansprüchen: Kenntnis von Zuwiderhandlung
- Im Übrigen: Kenntnis sämtlicher anspruchsbegr. Merkmale
- es reicht grds. Kenntnis der Tatsachen, nicht erforderlich ist, dass Gl. die rechtl. Schlüsse zieht
- Anspruchsentstehung


