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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 27 von 84
Welche 3 Konstellationen lassen sich in puncto Rechtsbindungswille bei Gefälligkeitsverhältnissen abgrenzen, Verschuldensmaßstab?
Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille
reines Gefälligkeitsverhältnis des täglichen Lebens
- Rechtsbindungswille (-) → §§ 662, 677 (-)
- aber: Unterscheidung bei Überlassung einer Sache, Rückgabepflicht
- BeispielF1 überlässt F2 sein Auto, damit der seine Mutter besuchen kann. Auto wird durch F2 fahrlässig zerstört, Haftung aus §§ 280 I, III, 283 ?
- ja, entweder aus § 311 oder § 604 ff. analog
- Arg.: bzgl. Rückgabepflicht bestand Rechtsbindungswille
- aber: wenn besondere Bedeutung im Einzelfall erkennbar
- der selbe SV kann untersch. Wertungen nach sich zeihen
- BeispielZusage zum Helfen beim Umzug
- Beispielaber Rechtsbindung (+) wenn z.B. teurer Umzugswagen gemietet, darauf hingewiesen
- nicht im Straßenverkehr
- Reduzierung durch § 521 analog
- wäre im Straßenverkehr anwendbar
- Erst-Recht- Schluss wenn schon derjenige priviligiert haftet der sich rechtlich bindet muss dies erst recht für den gelten, der sich nicht bindet
- Arg.: Vergleichbarkeit liegt in der Unentgeltlichkeit
- e.A
- aber h.M.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefälligkeitsverhältnisse mit voller Haftung kennt z.B.: Auftrag
- Wer sich nicht rechtlich binden will, kann auch nich in den Genuss der Privilegierungen kommen
- Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig
Gefälligkeitsverhältnis mit RG Charakter
- Primärpflicht/ Ausführungsanspruch
- aber: Schadensersatz bei Kündigung ohne wichtigem Grund § 671 II 2 analog
- Überlassung von LKW + Fahrer
- (P) Haftungsprivilegierung durch Analogien
- NJW 10, 3087
- + deliktisch
- BeispielAquiseparty in der Anwaltskanzlei
Gefälligkeitsvertrag
- Rechtsbindungswille (+) §§ 662, 280 (+)
- Primär-/ Sekundärpflichten


